RS Vwgh 2011/12/6 2007/15/0034

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Veröffentlicht am 06.12.2011
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs1;
VwGG §58 Abs2;
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/15/0131

Rechtssatz

Stirbt der Beschwerdeführer nach Einleitung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und tritt für ihn kein Rechtsnachfolger ein, dann ist die Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 16. September 1997, 95/08/0123, mwN). Da keine formelle Klaglosstellung eingetreten ist, war bei der Kostenentscheidung § 58 Abs. 1 VwGG anzuwenden. Da der Beschwerdeführer nach Einleitung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gestorben ist, liegt auch kein Fall des § 58 Abs. 2 VwGG idF BGBl. Nr. 88/1997 vor.Stirbt der Beschwerdeführer nach Einleitung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und tritt für ihn kein Rechtsnachfolger ein, dann ist die Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen vergleiche z.B. den hg. Beschluss vom 16. September 1997, 95/08/0123, mwN). Da keine formelle Klaglosstellung eingetreten ist, war bei der Kostenentscheidung Paragraph 58, Absatz eins, VwGG anzuwenden. Da der Beschwerdeführer nach Einleitung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gestorben ist, liegt auch kein Fall des Paragraph 58, Absatz 2, VwGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1997, vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2007150034.X02

Im RIS seit

27.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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