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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/15/0131Rechtssatz
Stirbt der Beschwerdeführer nach Einleitung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und tritt für ihn kein Rechtsnachfolger ein, dann ist die Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 16. September 1997, 95/08/0123, mwN). Da keine formelle Klaglosstellung eingetreten ist, war bei der Kostenentscheidung § 58 Abs. 1 VwGG anzuwenden. Da der Beschwerdeführer nach Einleitung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gestorben ist, liegt auch kein Fall des § 58 Abs. 2 VwGG idF BGBl. Nr. 88/1997 vor.Stirbt der Beschwerdeführer nach Einleitung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und tritt für ihn kein Rechtsnachfolger ein, dann ist die Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen vergleiche z.B. den hg. Beschluss vom 16. September 1997, 95/08/0123, mwN). Da keine formelle Klaglosstellung eingetreten ist, war bei der Kostenentscheidung Paragraph 58, Absatz eins, VwGG anzuwenden. Da der Beschwerdeführer nach Einleitung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gestorben ist, liegt auch kein Fall des Paragraph 58, Absatz 2, VwGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1997, vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007150034.X02Im RIS seit
27.03.2012Zuletzt aktualisiert am
28.03.2012