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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/15/0131Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/08/0123 B 16. September 1997 RS 1Stammrechtssatz
Stirbt der Bf nach Einleitung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, fehlt es zur Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens an der Partei. Das Verfahren ist daher gemäß § 33 Abs 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde einzustellen, sofern es sich nicht um vermögensrechtliche Ansprüche handelt, die in den Nachlaß fallen und dieser bzw die eingeantworteten Erben erklären, in das Verfahren vor dem VwGH einzutreten (Hinweis B 26.11.1980, 1707/80).Stirbt der Bf nach Einleitung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, fehlt es zur Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens an der Partei. Das Verfahren ist daher gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde einzustellen, sofern es sich nicht um vermögensrechtliche Ansprüche handelt, die in den Nachlaß fallen und dieser bzw die eingeantworteten Erben erklären, in das Verfahren vor dem VwGH einzutreten (Hinweis B 26.11.1980, 1707/80).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007150034.X01Im RIS seit
27.03.2012Zuletzt aktualisiert am
28.03.2012