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L82005 Bauordnung SalzburgRechtssatz
§ 7 Abs. 9 Slbg BauPolG 1997 sieht hinsichtlich der Zustimmung des Nachbarn zu einem baubewilligungspflichtigen Vorhaben eine ganz vergleichbare Regelung vor, wie § 3 Abs. 2 Slbg BauPolG 1997 (aufgehoben durch LGBl. Nr. 65/2004), wobei der Nachbar damals im Bauanzeigeverfahren keine Parteistellung genoss (darauf wird in der formularmäßigen Erklärung auch eigens verwiesen) und ihm nach einer entsprechenden Zustimmung im Sinne des § 7 Abs. 9 Slbg BauPolG 1997 keine Parteistellung mehr zukommt. Kerngehalt der beiden Regeln ist die (unwiderrufliche) Zustimmung des Nachbarn zu einem bestimmten Bauvorhaben, verbunden mit der Unterfertigung der Baupläne. Die weiters vorgeschriebene Verwendung eines bestimmten Formulares soll sicherstellen, dass für den Nachbarn die Folgen der Zustimmung klar sind, nämlich dass er dem Vorhaben unwiderruflich zustimmt und ihm im baubehördlichen Verfahren keine (bzw. keine weitere) Parteistellung zukommt. Ob nun das konkrete Vorhaben, dem solcherart zugestimmt wurde, im Bauanzeigeverfahren oder im Baubewilligungsverfahren abzuhandeln ist, erscheint im gegebenen Zusammenhang (Schutz der Interessen des Nachbarn) nicht entscheidend. Es kann daher aus der Verwendung des "falschen Formulars" (für ein Bauanzeigeverfahren und nicht für ein Baubewilligungsverfahren) die Unwirksamkeit der Zustimmungserklärung nicht abgeleitet werden.Paragraph 7, Absatz 9, Slbg BauPolG 1997 sieht hinsichtlich der Zustimmung des Nachbarn zu einem baubewilligungspflichtigen Vorhaben eine ganz vergleichbare Regelung vor, wie Paragraph 3, Absatz 2, Slbg BauPolG 1997 (aufgehoben durch Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2004,), wobei der Nachbar damals im Bauanzeigeverfahren keine Parteistellung genoss (darauf wird in der formularmäßigen Erklärung auch eigens verwiesen) und ihm nach einer entsprechenden Zustimmung im Sinne des Paragraph 7, Absatz 9, Slbg BauPolG 1997 keine Parteistellung mehr zukommt. Kerngehalt der beiden Regeln ist die (unwiderrufliche) Zustimmung des Nachbarn zu einem bestimmten Bauvorhaben, verbunden mit der Unterfertigung der Baupläne. Die weiters vorgeschriebene Verwendung eines bestimmten Formulares soll sicherstellen, dass für den Nachbarn die Folgen der Zustimmung klar sind, nämlich dass er dem Vorhaben unwiderruflich zustimmt und ihm im baubehördlichen Verfahren keine (bzw. keine weitere) Parteistellung zukommt. Ob nun das konkrete Vorhaben, dem solcherart zugestimmt wurde, im Bauanzeigeverfahren oder im Baubewilligungsverfahren abzuhandeln ist, erscheint im gegebenen Zusammenhang (Schutz der Interessen des Nachbarn) nicht entscheidend. Es kann daher aus der Verwendung des "falschen Formulars" (für ein Bauanzeigeverfahren und nicht für ein Baubewilligungsverfahren) die Unwirksamkeit der Zustimmungserklärung nicht abgeleitet werden.
Schlagworte
Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011060136.X01Im RIS seit
02.01.2012Zuletzt aktualisiert am
21.07.2016