RS Vwgh 2011/12/7 2010/06/0083

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Veröffentlicht am 07.12.2011
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Index

L10105 Stadtrecht Salzburg
L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Salzburg
L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
BauRallg;
GO Magistrat Salzburg 2007 §8 Abs2;
ROG Slbg 2009 §46 Abs1;
Statut Salzburg 1966 §49 Abs3;
  1. AVG § 18 heute
  2. AVG § 18 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 18 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 18 gültig von 01.01.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. AVG § 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 18 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 18 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Aus der Fertigungsklausel ergibt sich, dass der Planungs- und Verkehrsausschuss der Landeshauptstadt Salzburg den angefochtenen Bescheid, mit dem der Antrag auf Erteilung einer Einzelbewilligung gemäß § 46 Abs. 1 Slbg ROG 2009 abgewiesen wurde, erlassen hat. Gemäß § 49 Abs. 3 Salzburger Stadtrecht (Statut Salzburg 1966) ist in den Angelegenheiten, in denen einem Ausschuss die Beschlussfassung an Stelle des Gemeinderates übertragen ist, der Vorsitzende des Ausschusses verpflichtet, den Beschluss unverzüglich dem Bürgermeister zur Durchführung bekanntzugeben und ihm gleichzeitig die zugehörigen Aktenstücke zu übermitteln. Gemäß § 8 Abs. 2 der GO Magistrat Salzburg 2007 sind Bedienstete im Rahmen des ihnen auf Grund der Stellenbeschreibung zugewiesenen Aufgabenbereiches, sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, zur Vertretung (u.a.) des Bürgermeisters ermächtigt. Die Unterfertigung des angefochtenen Bescheides sowohl "Für den Bürgermeister" als auch "Für den Planungs- und Verkehrsausschuss" ist daher nicht zu beanstanden (zur Intimation von Bescheiden siehe Hengstschläger/Leeb, AVG § 18 Rz 22). Für diesen wäre der Bürgermeister zur Fertigung berufen.Aus der Fertigungsklausel ergibt sich, dass der Planungs- und Verkehrsausschuss der Landeshauptstadt Salzburg den angefochtenen Bescheid, mit dem der Antrag auf Erteilung einer Einzelbewilligung gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Slbg ROG 2009 abgewiesen wurde, erlassen hat. Gemäß Paragraph 49, Absatz 3, Salzburger Stadtrecht (Statut Salzburg 1966) ist in den Angelegenheiten, in denen einem Ausschuss die Beschlussfassung an Stelle des Gemeinderates übertragen ist, der Vorsitzende des Ausschusses verpflichtet, den Beschluss unverzüglich dem Bürgermeister zur Durchführung bekanntzugeben und ihm gleichzeitig die zugehörigen Aktenstücke zu übermitteln. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, der GO Magistrat Salzburg 2007 sind Bedienstete im Rahmen des ihnen auf Grund der Stellenbeschreibung zugewiesenen Aufgabenbereiches, sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, zur Vertretung (u.a.) des Bürgermeisters ermächtigt. Die Unterfertigung des angefochtenen Bescheides sowohl "Für den Bürgermeister" als auch "Für den Planungs- und Verkehrsausschuss" ist daher nicht zu beanstanden (zur Intimation von Bescheiden siehe Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 18, Rz 22). Für diesen wäre der Bürgermeister zur Fertigung berufen.

Schlagworte

Intimation Zurechnung von Bescheiden Fertigungsklausel Behördenbezeichnung Behördenorganisation Behörden eigener Wirkungsbereich der Gemeinde örtliche Baupolizei und örtliche Raumplanung B-VG Art15 Abs5 BauRallg2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010060083.X01

Im RIS seit

05.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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