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25/02 StrafvollzugNorm
AVG §73 Abs1;Rechtssatz
Wenn der Strafgefangene ausführt, dass über sein Ersuchen um Ausnahmegenehmigung betreffend den Paketempfang bis jetzt nicht entschieden worden sei, ist er darauf hinzuweisen, dass für die Strafvollzugsbehörden gemäß Art. I Abs. 2 Z. 28 EGVG das AVG anzuwenden ist und dem Strafgefangenen diesbezüglich die Möglichkeit eines Devolutionsantrages gemäß § 73 Abs. 1 AVG zur Verfügung steht.Wenn der Strafgefangene ausführt, dass über sein Ersuchen um Ausnahmegenehmigung betreffend den Paketempfang bis jetzt nicht entschieden worden sei, ist er darauf hinzuweisen, dass für die Strafvollzugsbehörden gemäß Artikel römisch eins, Absatz 2, Ziffer 28, EGVG das AVG anzuwenden ist und dem Strafgefangenen diesbezüglich die Möglichkeit eines Devolutionsantrages gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG zur Verfügung steht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010060072.X02Im RIS seit
02.01.2012Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017