RS Vwgh 2011/12/7 2010/06/0047

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.12.2011
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Index

25/02 Strafvollzug

Norm

StVG §34 Abs1;
StVG §34 Abs2;
StVG §52 Abs1;
  1. StVG § 52 heute
  2. StVG § 52 gültig ab 25.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  3. StVG § 52 gültig von 01.07.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2015
  4. StVG § 52 gültig von 01.01.2007 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2006
  5. StVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  6. StVG § 52 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2000
  7. StVG § 52 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 799/1993
  8. StVG § 52 gültig von 01.01.1970 bis 31.12.1993

Rechtssatz

Bei einem PC handelt es sich nicht um einen einfachen Gegenstand des täglichen Bedarfes im Sinne des § 34 Abs. 1 StVG. Der Gesetzgeber nennt in dieser Bestimmung konkret als solche einfachen Gegenstände des täglichen Bedarfes Nahrungs- und Genussmittel sowie Körperpflegemittel. Der Gesetzgeber geht im Zusammenhalt mit Abs. 2 dieser Bestimmung davon aus, dass derartige Gegenstände mit einem Vorschuss in der Höhe des Doppelten der höchsten Arbeitsvergütung in der Stunde (zur Zeit EUR 14,08) grundsätzlich erworben werden können. Auch wenn ein PC heutzutage als Gegenstand des täglichen Bedarfes zu qualifizieren wäre, ist er jedenfalls schon im Hinblick auf den durchschnittlichen Wert eines solchen Gerätes nicht als in diesem Sinne einfacher Gegenstand des täglichen Bedarfes zu beurteilen.Bei einem PC handelt es sich nicht um einen einfachen Gegenstand des täglichen Bedarfes im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, StVG. Der Gesetzgeber nennt in dieser Bestimmung konkret als solche einfachen Gegenstände des täglichen Bedarfes Nahrungs- und Genussmittel sowie Körperpflegemittel. Der Gesetzgeber geht im Zusammenhalt mit Absatz 2, dieser Bestimmung davon aus, dass derartige Gegenstände mit einem Vorschuss in der Höhe des Doppelten der höchsten Arbeitsvergütung in der Stunde (zur Zeit EUR 14,08) grundsätzlich erworben werden können. Auch wenn ein PC heutzutage als Gegenstand des täglichen Bedarfes zu qualifizieren wäre, ist er jedenfalls schon im Hinblick auf den durchschnittlichen Wert eines solchen Gerätes nicht als in diesem Sinne einfacher Gegenstand des täglichen Bedarfes zu beurteilen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010060047.X01

Im RIS seit

02.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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