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E1ENorm
12010E267 AEUV Art267;Rechtssatz
Die Niederlassungsbehörde erster Instanz hat zwar nicht bescheidförmig, aber unstrittig faktisch das Verfahren über den Antrag des Fremden auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ausgesetzt. In diesem Fall ist keine schuldhafte Verletzung der Entscheidungspflicht anzunehmen, wenn die Behörde zu einer Aussetzung nach § 38 AVG berechtigt war. Im vorliegenden Fall entsprach, mit Blick auf die im hg. Vorabentscheidungsersuchen vom 5. Mai 2011, EU 2011/0004 bis 0008, enthaltene Vorlagefrage, die Aussetzung nach § 38 AVG dem Gesetz. Dies steht mit der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit der Vornahme einer Aussetzung im Fall von beim EuGH anhängigen Vorabentscheidungsverfahren im Einklang (Hinweis E vom 9. November 2011, 2011/22/0284).Die Niederlassungsbehörde erster Instanz hat zwar nicht bescheidförmig, aber unstrittig faktisch das Verfahren über den Antrag des Fremden auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ausgesetzt. In diesem Fall ist keine schuldhafte Verletzung der Entscheidungspflicht anzunehmen, wenn die Behörde zu einer Aussetzung nach Paragraph 38, AVG berechtigt war. Im vorliegenden Fall entsprach, mit Blick auf die im hg. Vorabentscheidungsersuchen vom 5. Mai 2011, EU 2011/0004 bis 0008, enthaltene Vorlagefrage, die Aussetzung nach Paragraph 38, AVG dem Gesetz. Dies steht mit der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit der Vornahme einer Aussetzung im Fall von beim EuGH anhängigen Vorabentscheidungsverfahren im Einklang (Hinweis E vom 9. November 2011, 2011/22/0284).
Schlagworte
Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011220316.X01Im RIS seit
06.01.2012Zuletzt aktualisiert am
06.02.2012