RS Vwgh 2011/12/13 2011/22/0316

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.2011
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Index

E1E
40/01 Verwaltungsverfahren
59/04 EU - EWR

Norm

12010E267 AEUV Art267;
AVG §38;
AVG §73 Abs2;
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Die Niederlassungsbehörde erster Instanz hat zwar nicht bescheidförmig, aber unstrittig faktisch das Verfahren über den Antrag des Fremden auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ausgesetzt. In diesem Fall ist keine schuldhafte Verletzung der Entscheidungspflicht anzunehmen, wenn die Behörde zu einer Aussetzung nach § 38 AVG berechtigt war. Im vorliegenden Fall entsprach, mit Blick auf die im hg. Vorabentscheidungsersuchen vom 5. Mai 2011, EU 2011/0004 bis 0008, enthaltene Vorlagefrage, die Aussetzung nach § 38 AVG dem Gesetz. Dies steht mit der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit der Vornahme einer Aussetzung im Fall von beim EuGH anhängigen Vorabentscheidungsverfahren im Einklang (Hinweis E vom 9. November 2011, 2011/22/0284).Die Niederlassungsbehörde erster Instanz hat zwar nicht bescheidförmig, aber unstrittig faktisch das Verfahren über den Antrag des Fremden auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ausgesetzt. In diesem Fall ist keine schuldhafte Verletzung der Entscheidungspflicht anzunehmen, wenn die Behörde zu einer Aussetzung nach Paragraph 38, AVG berechtigt war. Im vorliegenden Fall entsprach, mit Blick auf die im hg. Vorabentscheidungsersuchen vom 5. Mai 2011, EU 2011/0004 bis 0008, enthaltene Vorlagefrage, die Aussetzung nach Paragraph 38, AVG dem Gesetz. Dies steht mit der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit der Vornahme einer Aussetzung im Fall von beim EuGH anhängigen Vorabentscheidungsverfahren im Einklang (Hinweis E vom 9. November 2011, 2011/22/0284).

Schlagworte

Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011220316.X01

Im RIS seit

06.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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