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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/21/0086 E 26. Juni 2002 RS 3 (Zusatz: Es ist davon auszugehen, dass einer rechtsunkundigen Partei der Zeitpunkt der "Hinterlegung" eines Schriftstücks nicht ohne weiteres klar ist und dieser Zeitpunkt erfahrungsgemäß oft mit dem Datum der Behebung des Schriftstücks verwechselt wird.)Stammrechtssatz
Wünscht ein Klient von einem Rechtsanwalt die Einbringung eines Rechtsmittels, dann gehört es zu dessen selbstverständlichen Pflichten, die maßgeblichen Daten für die Einhaltung der Rechtsmittelfrist, somit grundsätzlich den exakten und richtigen Zeitpunkt der Zustellung der anzufechtenden Entscheidung, durch Befragung der Partei oder durch Ermittlungen bei der Post und/oder bei der Behörde festzustellen. Das ist einem Rechtsanwalt auch ohne weiteres zuzumuten. Unterlässt er diese naheliegenden Schritte und gibt er sich mit mehrdeutigen Angaben einer nicht rechtskundigen Partei über den Zustellungszeitpunkt zufrieden, dann stellt dies eine auffallende Sorglosigkeit dar, die der Bewilligung der Wiedereinsetzung entgegensteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011220301.X01Im RIS seit
09.01.2012Zuletzt aktualisiert am
06.02.2012