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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Aus § 63 Abs. 3 bis 5 AVG geht hervor, dass sich eine Berufung nur gegen Entscheidungen richten kann, die in Form von Bescheiden ergangen sind. Eine zulässige Berufung setzt somit einen wirksam erlassenen Bescheid voraus. Wenn der angefochtenen Erledigung nicht Bescheidcharakter zukommt, ist eine Berufung als unzulässig zurückzuweisen (Hinweis E vom 10. Dezember 2008, 2008/22/0302). Aus dem in der Bescheidbegründung wiedergegebenen Wortlaut des in Berufung gezogenen Schreibens ergibt sich die klare Absicht der Behörde, das Verfahren über den gegenständlichen Antrag nach § 55 Abs. 6 NAG 2005 (idF BGBl. I Nr. 122/2009) (bloß) einzustellen. Damit liegt kein einer Anfechtung zugänglicher Bescheid vor. Die Behörde hat somit zu Recht die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG zurückgewiesen (vgl. das bereits zitierte E 2008/22/0302, das zu einer vergleichbaren Verfahrenseinstellung nach § 25 Abs. 2 NAG 2005 ergangen ist). Ob die Verfahrenseinstellung zu Recht erfolgt ist, muss hier nicht beurteilt werden. Die Rechtmäßigkeit der Einstellung kann im Wege eines Devolutionsantrags überprüft werden.Aus Paragraph 63, Absatz 3 bis 5 AVG geht hervor, dass sich eine Berufung nur gegen Entscheidungen richten kann, die in Form von Bescheiden ergangen sind. Eine zulässige Berufung setzt somit einen wirksam erlassenen Bescheid voraus. Wenn der angefochtenen Erledigung nicht Bescheidcharakter zukommt, ist eine Berufung als unzulässig zurückzuweisen (Hinweis E vom 10. Dezember 2008, 2008/22/0302). Aus dem in der Bescheidbegründung wiedergegebenen Wortlaut des in Berufung gezogenen Schreibens ergibt sich die klare Absicht der Behörde, das Verfahren über den gegenständlichen Antrag nach Paragraph 55, Absatz 6, NAG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,) (bloß) einzustellen. Damit liegt kein einer Anfechtung zugänglicher Bescheid vor. Die Behörde hat somit zu Recht die Berufung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG zurückgewiesen vergleiche das bereits zitierte E 2008/22/0302, das zu einer vergleichbaren Verfahrenseinstellung nach Paragraph 25, Absatz 2, NAG 2005 ergangen ist). Ob die Verfahrenseinstellung zu Recht erfolgt ist, muss hier nicht beurteilt werden. Die Rechtmäßigkeit der Einstellung kann im Wege eines Devolutionsantrags überprüft werden.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Bescheidbegriff Mangelnder BescheidcharakterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011220282.X01Im RIS seit
09.01.2012Zuletzt aktualisiert am
25.01.2016