RS Vwgh 2011/12/13 2011/22/0282

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.2011
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56;
AVG §63 Abs3;
AVG §63 Abs4;
AVG §63 Abs5;
AVG §66 Abs4;
NAG 2005 §55 Abs6;
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Aus § 63 Abs. 3 bis 5 AVG geht hervor, dass sich eine Berufung nur gegen Entscheidungen richten kann, die in Form von Bescheiden ergangen sind. Eine zulässige Berufung setzt somit einen wirksam erlassenen Bescheid voraus. Wenn der angefochtenen Erledigung nicht Bescheidcharakter zukommt, ist eine Berufung als unzulässig zurückzuweisen (Hinweis E vom 10. Dezember 2008, 2008/22/0302). Aus dem in der Bescheidbegründung wiedergegebenen Wortlaut des in Berufung gezogenen Schreibens ergibt sich die klare Absicht der Behörde, das Verfahren über den gegenständlichen Antrag nach § 55 Abs. 6 NAG 2005 (idF BGBl. I Nr. 122/2009) (bloß) einzustellen. Damit liegt kein einer Anfechtung zugänglicher Bescheid vor. Die Behörde hat somit zu Recht die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG zurückgewiesen (vgl. das bereits zitierte E 2008/22/0302, das zu einer vergleichbaren Verfahrenseinstellung nach § 25 Abs. 2 NAG 2005 ergangen ist). Ob die Verfahrenseinstellung zu Recht erfolgt ist, muss hier nicht beurteilt werden. Die Rechtmäßigkeit der Einstellung kann im Wege eines Devolutionsantrags überprüft werden.Aus Paragraph 63, Absatz 3 bis 5 AVG geht hervor, dass sich eine Berufung nur gegen Entscheidungen richten kann, die in Form von Bescheiden ergangen sind. Eine zulässige Berufung setzt somit einen wirksam erlassenen Bescheid voraus. Wenn der angefochtenen Erledigung nicht Bescheidcharakter zukommt, ist eine Berufung als unzulässig zurückzuweisen (Hinweis E vom 10. Dezember 2008, 2008/22/0302). Aus dem in der Bescheidbegründung wiedergegebenen Wortlaut des in Berufung gezogenen Schreibens ergibt sich die klare Absicht der Behörde, das Verfahren über den gegenständlichen Antrag nach Paragraph 55, Absatz 6, NAG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,) (bloß) einzustellen. Damit liegt kein einer Anfechtung zugänglicher Bescheid vor. Die Behörde hat somit zu Recht die Berufung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG zurückgewiesen vergleiche das bereits zitierte E 2008/22/0302, das zu einer vergleichbaren Verfahrenseinstellung nach Paragraph 25, Absatz 2, NAG 2005 ergangen ist). Ob die Verfahrenseinstellung zu Recht erfolgt ist, muss hier nicht beurteilt werden. Die Rechtmäßigkeit der Einstellung kann im Wege eines Devolutionsantrags überprüft werden.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011220282.X01

Im RIS seit

09.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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