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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §42 Abs1;Rechtssatz
Allenfalls vor Einbringung des Bauansuchens erhobene Einwendungen können sich nicht auf das gegenständliche Bauvorhaben beziehen und gelten demnach auch nicht im gegenständlichen Verfahren als erhoben. Vielmehr bedarf es neuerlicher Einwendungen oder zumindest eines ausreichend klaren Vorbringens, dass jene Einwendungen aufrechterhalten werden (Hinweis Erkenntnisse vom 9. September 2008, 2008/06/0089 und vom 23. Juni 2010, 2008/06/0102).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011050136.X02Im RIS seit
04.01.2012Zuletzt aktualisiert am
05.03.2012