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L82109 Kleingarten WienNorm
KlGG Wr 1996;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2011/05/0123 B 13. Dezember 2011Rechtssatz
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Umstand, dass ein im Landesgesetzblatt kundgemachter und vom Verwaltungsgerichtshof bei seiner Entscheidung herangezogener Gesetzestext nicht jenem, den der Landtag beschlossen hat, entspricht, einen Wiederaufnahmegrund darstellt. Ein derartiger Grund ist jedenfalls, ebenso wie das Vertreten einer anderen Rechtsmeinung als jener des Verwaltungsgerichtshofes, in der taxativen Aufzählung des § 45 Abs. 1 VwGG nicht enthalten. Im Übrigen trifft die Vermutung der Antragstellerin, nach der der im Landesgesetzblatt verlautbarte Text des Wr KlGG 1996 nicht mit dem vom Landtag beschlossenen übereinstimmt, nicht zu (ausführliche Begründung im E).Es kann dahingestellt bleiben, ob der Umstand, dass ein im Landesgesetzblatt kundgemachter und vom Verwaltungsgerichtshof bei seiner Entscheidung herangezogener Gesetzestext nicht jenem, den der Landtag beschlossen hat, entspricht, einen Wiederaufnahmegrund darstellt. Ein derartiger Grund ist jedenfalls, ebenso wie das Vertreten einer anderen Rechtsmeinung als jener des Verwaltungsgerichtshofes, in der taxativen Aufzählung des Paragraph 45, Absatz eins, VwGG nicht enthalten. Im Übrigen trifft die Vermutung der Antragstellerin, nach der der im Landesgesetzblatt verlautbarte Text des Wr KlGG 1996 nicht mit dem vom Landtag beschlossenen übereinstimmt, nicht zu (ausführliche Begründung im E).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011050122.X01Im RIS seit
15.02.2012Zuletzt aktualisiert am
05.03.2012