RS Vwgh 2011/12/13 2011/05/0122

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.2011
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Index

L82109 Kleingarten Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

KlGG Wr 1996;
VwGG §45 Abs1;
  1. VwGG § 45 heute
  2. VwGG § 45 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 45 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 45 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 45 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2012

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2011/05/0123 B 13. Dezember 2011

Rechtssatz

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Umstand, dass ein im Landesgesetzblatt kundgemachter und vom Verwaltungsgerichtshof bei seiner Entscheidung herangezogener Gesetzestext nicht jenem, den der Landtag beschlossen hat, entspricht, einen Wiederaufnahmegrund darstellt. Ein derartiger Grund ist jedenfalls, ebenso wie das Vertreten einer anderen Rechtsmeinung als jener des Verwaltungsgerichtshofes, in der taxativen Aufzählung des § 45 Abs. 1 VwGG nicht enthalten. Im Übrigen trifft die Vermutung der Antragstellerin, nach der der im Landesgesetzblatt verlautbarte Text des Wr KlGG 1996 nicht mit dem vom Landtag beschlossenen übereinstimmt, nicht zu (ausführliche Begründung im E).Es kann dahingestellt bleiben, ob der Umstand, dass ein im Landesgesetzblatt kundgemachter und vom Verwaltungsgerichtshof bei seiner Entscheidung herangezogener Gesetzestext nicht jenem, den der Landtag beschlossen hat, entspricht, einen Wiederaufnahmegrund darstellt. Ein derartiger Grund ist jedenfalls, ebenso wie das Vertreten einer anderen Rechtsmeinung als jener des Verwaltungsgerichtshofes, in der taxativen Aufzählung des Paragraph 45, Absatz eins, VwGG nicht enthalten. Im Übrigen trifft die Vermutung der Antragstellerin, nach der der im Landesgesetzblatt verlautbarte Text des Wr KlGG 1996 nicht mit dem vom Landtag beschlossenen übereinstimmt, nicht zu (ausführliche Begründung im E).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011050122.X01

Im RIS seit

15.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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