RS Vwgh 2011/12/13 2010/22/0168

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.2011
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §13 Abs3;
NAG 2005 §19 Abs2;
VwRallg;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Angesichts des Verhältnisses von Hauptantrag und Eventualantrag (Hinweis E vom 27. Februar 2007, 2005/21/0041) lässt sich aus § 19 Abs. 2 NAG 2005 nicht die Unzulässigkeit eines Eventualantrages ableiten. Das erklärte Ziel, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge zu verhindern (Hinweis ErlRV, 952 BlgNR 22. GP, 128), wird nämlich durch das Stellen eines Eventualantrages nicht beeinträchtigt, weil ein Eventualantrag erst nach rechtskräftiger Erledigung des Hauptantrages zu behandeln ist. Von mehreren Anträgen in einem laufenden Verfahren kann daher in einer solchen Konstellation keine Rede sein. Es liegt immer nur ein "eindeutiger, laufender Antrag" im Sinn der Erläuterungen vor. Da ein Fremder grundsätzlich auch nicht gehindert ist, nach rechtskräftiger Erledigung seines Antrages einen neuen Antrag zu stellen, geht die Gleichsetzung eines Eventualantrags mit einem Parallelantrag, wie sie in den angeführten Erläuterungen vertreten wird, ins Leere. Bei einem Verfahren über einen Eventualantrag handelt es sich nicht um einen "gleichzeitig laufenden weiteren Antrag", den es zu verhindern gilt.Angesichts des Verhältnisses von Hauptantrag und Eventualantrag (Hinweis E vom 27. Februar 2007, 2005/21/0041) lässt sich aus Paragraph 19, Absatz 2, NAG 2005 nicht die Unzulässigkeit eines Eventualantrages ableiten. Das erklärte Ziel, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge zu verhindern (Hinweis ErlRV, 952 BlgNR 22. GP, 128), wird nämlich durch das Stellen eines Eventualantrages nicht beeinträchtigt, weil ein Eventualantrag erst nach rechtskräftiger Erledigung des Hauptantrages zu behandeln ist. Von mehreren Anträgen in einem laufenden Verfahren kann daher in einer solchen Konstellation keine Rede sein. Es liegt immer nur ein "eindeutiger, laufender Antrag" im Sinn der Erläuterungen vor. Da ein Fremder grundsätzlich auch nicht gehindert ist, nach rechtskräftiger Erledigung seines Antrages einen neuen Antrag zu stellen, geht die Gleichsetzung eines Eventualantrags mit einem Parallelantrag, wie sie in den angeführten Erläuterungen vertreten wird, ins Leere. Bei einem Verfahren über einen Eventualantrag handelt es sich nicht um einen "gleichzeitig laufenden weiteren Antrag", den es zu verhindern gilt.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010220168.X02

Im RIS seit

09.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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