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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §23;Rechtssatz
Da bei der versuchten Zustellung eines Bescheides (an der nicht mehr bestehenden Abgabestelle) mit einem Bewohner des Hauses Kontakt aufgenommen wurde und der Beschwerdeführer eine polizeiliche Meldung an seiner neuen Adresse nicht vorgenommen hat, ist die weitere Tatbestandsvoraussetzung für eine Hinterlegung ohne Zustellversuch erfüllt, weil eine Abgabestelle jedenfalls bis zur Hinterlegung nicht "ohne Schwierigkeiten" festgestellt werden konnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010220145.X01Im RIS seit
24.01.2012Zuletzt aktualisiert am
03.03.2014