RS Vwgh 2011/12/13 2010/22/0145

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Veröffentlicht am 13.12.2011
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Da bei der versuchten Zustellung eines Bescheides (an der nicht mehr bestehenden Abgabestelle) mit einem Bewohner des Hauses Kontakt aufgenommen wurde und der Beschwerdeführer eine polizeiliche Meldung an seiner neuen Adresse nicht vorgenommen hat, ist die weitere Tatbestandsvoraussetzung für eine Hinterlegung ohne Zustellversuch erfüllt, weil eine Abgabestelle jedenfalls bis zur Hinterlegung nicht "ohne Schwierigkeiten" festgestellt werden konnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010220145.X01

Im RIS seit

24.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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