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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §52;Rechtssatz
Die mit dem Wohnen üblicherweise verbundenen Immissionen - dies bezieht sich auch auf die normale Verwendung einer Zufahrt zu einem Garagen- bzw. Abstellplatz - sind von den Nachbarn hinzunehmen (Hinweis Erkenntnisse vom 16. Dezember 1997, 97/05/0248, vom 27. Jänner 2004, 2002/05/0769 und vom 21. Mai 2007, 2004/05/0254). Damit war die Beiziehung eines Sachverständigen zur Erhebung der Immissionsauswirkungen durch vom Baugrundstück ausfahrende Fahrzeuge nicht geboten, weil die Behörden von einer Ortsüblichkeit der zu erwartenden Immissionen ausgehen durften (Hinweis E vom 22. November 2005, 2005/05/0137, mwN).
Schlagworte
Sachverständiger Entfall der Beiziehung Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009050338.X02Im RIS seit
06.01.2012Zuletzt aktualisiert am
05.03.2012