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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §56;Rechtssatz
Relevante Rechtslage in einem Baubewilligungsverfahren ist jene, die im Zeitpunkt des abschließenden Bescheides im Verfahren auf Gemeindeebene gegeben war (Hinweis E vom 24. Juni 2009, 2007/05/0089). Die von der Bfin zitierte Übergangsbestimmung des Art. II Abs. 2 stammt aus der Bauordnungsnovelle LGBl. Nr. 44/1996 und ist in der Anlage II der Wiederverlautbarungskundmachung LGBl. Nr. 62/1996 enthalten. Sie bezog sich nur auf Bauverfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 44/1996 anhängig gewesen sind. Das gegenständliche Baubewilligungsverfahren fällt nicht darunter, sodass aus dieser Übergangsbestimmung für die Bfin nichts zu gewinnen ist. Entgegen ihrer Auffassung kann diese spezielle Übergangsbestimmung aus einem konkreten Gesetz auch nicht zu einem generell heranzuziehenden Rechtsgrundsatz führen, der sich ganz allgemein auch auf Bebauungspläne bezieht. Im vorliegenden Verfahren war daher der neue Bebauungsplan anzuwenden, wenn dieser auch erst nach Einbringung des Bauansuchens in Kraft getreten ist (Hinweis E vom 19. September 2006, 2005/05/0147, mwN). Daran vermögen auch wirtschaftliche Interessen nichts zu ändern.Relevante Rechtslage in einem Baubewilligungsverfahren ist jene, die im Zeitpunkt des abschließenden Bescheides im Verfahren auf Gemeindeebene gegeben war (Hinweis E vom 24. Juni 2009, 2007/05/0089). Die von der Bfin zitierte Übergangsbestimmung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, stammt aus der Bauordnungsnovelle Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 1996, und ist in der Anlage römisch zwei der Wiederverlautbarungskundmachung Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1996, enthalten. Sie bezog sich nur auf Bauverfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 1996, anhängig gewesen sind. Das gegenständliche Baubewilligungsverfahren fällt nicht darunter, sodass aus dieser Übergangsbestimmung für die Bfin nichts zu gewinnen ist. Entgegen ihrer Auffassung kann diese spezielle Übergangsbestimmung aus einem konkreten Gesetz auch nicht zu einem generell heranzuziehenden Rechtsgrundsatz führen, der sich ganz allgemein auch auf Bebauungspläne bezieht. Im vorliegenden Verfahren war daher der neue Bebauungsplan anzuwenden, wenn dieser auch erst nach Einbringung des Bauansuchens in Kraft getreten ist (Hinweis E vom 19. September 2006, 2005/05/0147, mwN). Daran vermögen auch wirtschaftliche Interessen nichts zu ändern.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009050272.X01Im RIS seit
04.01.2012Zuletzt aktualisiert am
05.03.2012