RS Vwgh 2011/12/13 2009/05/0272

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.2011
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L82002 Bauordnung Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
BauO Krnt 1996 §15;
VwRallg;

Rechtssatz

Relevante Rechtslage in einem Baubewilligungsverfahren ist jene, die im Zeitpunkt des abschließenden Bescheides im Verfahren auf Gemeindeebene gegeben war (Hinweis E vom 24. Juni 2009, 2007/05/0089). Die von der Bfin zitierte Übergangsbestimmung des Art. II Abs. 2 stammt aus der Bauordnungsnovelle LGBl. Nr. 44/1996 und ist in der Anlage II der Wiederverlautbarungskundmachung LGBl. Nr. 62/1996 enthalten. Sie bezog sich nur auf Bauverfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 44/1996 anhängig gewesen sind. Das gegenständliche Baubewilligungsverfahren fällt nicht darunter, sodass aus dieser Übergangsbestimmung für die Bfin nichts zu gewinnen ist. Entgegen ihrer Auffassung kann diese spezielle Übergangsbestimmung aus einem konkreten Gesetz auch nicht zu einem generell heranzuziehenden Rechtsgrundsatz führen, der sich ganz allgemein auch auf Bebauungspläne bezieht. Im vorliegenden Verfahren war daher der neue Bebauungsplan anzuwenden, wenn dieser auch erst nach Einbringung des Bauansuchens in Kraft getreten ist (Hinweis E vom 19. September 2006, 2005/05/0147, mwN). Daran vermögen auch wirtschaftliche Interessen nichts zu ändern.Relevante Rechtslage in einem Baubewilligungsverfahren ist jene, die im Zeitpunkt des abschließenden Bescheides im Verfahren auf Gemeindeebene gegeben war (Hinweis E vom 24. Juni 2009, 2007/05/0089). Die von der Bfin zitierte Übergangsbestimmung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, stammt aus der Bauordnungsnovelle Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 1996, und ist in der Anlage römisch zwei der Wiederverlautbarungskundmachung Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1996, enthalten. Sie bezog sich nur auf Bauverfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 1996, anhängig gewesen sind. Das gegenständliche Baubewilligungsverfahren fällt nicht darunter, sodass aus dieser Übergangsbestimmung für die Bfin nichts zu gewinnen ist. Entgegen ihrer Auffassung kann diese spezielle Übergangsbestimmung aus einem konkreten Gesetz auch nicht zu einem generell heranzuziehenden Rechtsgrundsatz führen, der sich ganz allgemein auch auf Bebauungspläne bezieht. Im vorliegenden Verfahren war daher der neue Bebauungsplan anzuwenden, wenn dieser auch erst nach Einbringung des Bauansuchens in Kraft getreten ist (Hinweis E vom 19. September 2006, 2005/05/0147, mwN). Daran vermögen auch wirtschaftliche Interessen nichts zu ändern.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009050272.X01

Im RIS seit

04.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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