RS Vwgh 2011/12/13 2008/05/0193

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Veröffentlicht am 13.12.2011
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/05/0194

Rechtssatz

Ein auf § 35 Abs. 2 Z. 3 NÖ BauO 1996 gestützter Bauauftrag muss ausreichend konkretisiert sein (vgl. dazu das insofern einschlägige, zum oberösterreichischen Baurecht ergangene E vom 23. Februar 2010, 2009/05/0250, mwH). Ein Bescheidspruch, durch den eine Verpflichtung auferlegt wird, muss so bestimmt gefasst werden, dass nötigenfalls seine Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung nach dem VVG möglich ist. Durch die Spruchfassung muss einerseits dem Beauftragten die überprüfbare Möglichkeit gegeben werden, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, andererseits muss dadurch auch der Umfang einer allfälligen Ersatzvornahme deutlich abgegrenzt sein.Ein auf Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO 1996 gestützter Bauauftrag muss ausreichend konkretisiert sein vergleiche dazu das insofern einschlägige, zum oberösterreichischen Baurecht ergangene E vom 23. Februar 2010, 2009/05/0250, mwH). Ein Bescheidspruch, durch den eine Verpflichtung auferlegt wird, muss so bestimmt gefasst werden, dass nötigenfalls seine Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung nach dem VVG möglich ist. Durch die Spruchfassung muss einerseits dem Beauftragten die überprüfbare Möglichkeit gegeben werden, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, andererseits muss dadurch auch der Umfang einer allfälligen Ersatzvornahme deutlich abgegrenzt sein.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008050193.X07

Im RIS seit

06.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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