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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §59 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/05/0194Rechtssatz
Ein auf § 35 Abs. 2 Z. 3 NÖ BauO 1996 gestützter Bauauftrag muss ausreichend konkretisiert sein (vgl. dazu das insofern einschlägige, zum oberösterreichischen Baurecht ergangene E vom 23. Februar 2010, 2009/05/0250, mwH). Ein Bescheidspruch, durch den eine Verpflichtung auferlegt wird, muss so bestimmt gefasst werden, dass nötigenfalls seine Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung nach dem VVG möglich ist. Durch die Spruchfassung muss einerseits dem Beauftragten die überprüfbare Möglichkeit gegeben werden, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, andererseits muss dadurch auch der Umfang einer allfälligen Ersatzvornahme deutlich abgegrenzt sein.Ein auf Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO 1996 gestützter Bauauftrag muss ausreichend konkretisiert sein vergleiche dazu das insofern einschlägige, zum oberösterreichischen Baurecht ergangene E vom 23. Februar 2010, 2009/05/0250, mwH). Ein Bescheidspruch, durch den eine Verpflichtung auferlegt wird, muss so bestimmt gefasst werden, dass nötigenfalls seine Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung nach dem VVG möglich ist. Durch die Spruchfassung muss einerseits dem Beauftragten die überprüfbare Möglichkeit gegeben werden, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, andererseits muss dadurch auch der Umfang einer allfälligen Ersatzvornahme deutlich abgegrenzt sein.
Schlagworte
Inhalt des Spruches DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008050193.X07Im RIS seit
06.01.2012Zuletzt aktualisiert am
07.03.2012