RS Vwgh 2011/12/13 2008/05/0121

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.2011
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3 lita;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/05/0024 E 31. März 2008 RS 1

Stammrechtssatz

Nach § 23 Abs. 3 lit. a Krnt BauO 1996 steht dem Nachbarn hinsichtlich der widmungsgemäßen Verwendung des Baugrundstückes ein Mitspracherecht zu (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 12. November 2002, Zl. 2000/05/0247). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Widmung einen Immissionsschutz einräumt; der Nachbar hat jedenfalls ein subjektives Recht auf Einhaltung der Flächenwidmung (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 18. März 2004, Zl. 2001/05/1102).Nach Paragraph 23, Absatz 3, Litera a, Krnt BauO 1996 steht dem Nachbarn hinsichtlich der widmungsgemäßen Verwendung des Baugrundstückes ein Mitspracherecht zu (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 12. November 2002, Zl. 2000/05/0247). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Widmung einen Immissionsschutz einräumt; der Nachbar hat jedenfalls ein subjektives Recht auf Einhaltung der Flächenwidmung (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 18. März 2004, Zl. 2001/05/1102).

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3 Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008050121.X02

Im RIS seit

06.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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