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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/05/0024 E 31. März 2008 RS 1Stammrechtssatz
Nach § 23 Abs. 3 lit. a Krnt BauO 1996 steht dem Nachbarn hinsichtlich der widmungsgemäßen Verwendung des Baugrundstückes ein Mitspracherecht zu (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 12. November 2002, Zl. 2000/05/0247). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Widmung einen Immissionsschutz einräumt; der Nachbar hat jedenfalls ein subjektives Recht auf Einhaltung der Flächenwidmung (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 18. März 2004, Zl. 2001/05/1102).Nach Paragraph 23, Absatz 3, Litera a, Krnt BauO 1996 steht dem Nachbarn hinsichtlich der widmungsgemäßen Verwendung des Baugrundstückes ein Mitspracherecht zu (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 12. November 2002, Zl. 2000/05/0247). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Widmung einen Immissionsschutz einräumt; der Nachbar hat jedenfalls ein subjektives Recht auf Einhaltung der Flächenwidmung (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 18. März 2004, Zl. 2001/05/1102).
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3 Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008050121.X02Im RIS seit
06.03.2012Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015