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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/05/0015 E 27. Juni 2006 RS 2Stammrechtssatz
Die Aufzählung der Nachbarrechte im § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 ist erschöpfend; eine Eignung des Bauplatzes, insbesondere im Hinblick auf eine Lage im Hochwasserabflussgebiet, ist darin nicht enthalten (siehe schon zur NÖ BauO 1976, die keine taxative Aufzählung der Nachbarrechte enthielt, die hg. Erkenntnisse vom 1. Oktober 1995, Zl. 85/05/0075, und vom 16. Dezember 1997, Zl. 97/05/0248).Die Aufzählung der Nachbarrechte im Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 1996 ist erschöpfend; eine Eignung des Bauplatzes, insbesondere im Hinblick auf eine Lage im Hochwasserabflussgebiet, ist darin nicht enthalten (siehe schon zur NÖ BauO 1976, die keine taxative Aufzählung der Nachbarrechte enthielt, die hg. Erkenntnisse vom 1. Oktober 1995, Zl. 85/05/0075, und vom 16. Dezember 1997, Zl. 97/05/0248).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008050062.X05Im RIS seit
13.01.2012Zuletzt aktualisiert am
07.03.2012