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25/01 StrafprozessNorm
AVG §38;Rechtssatz
Im Gegensatz zur Möglichkeit der Aussetzung des Verfahrens nach § 38 AVG setzt die Pflicht zur Aussetzung des Verfahrens nach § 30 Abs. 2 VStG nicht voraus, dass das in Rede stehende Strafverfahren schon (bei Gericht oder bei der Staatsanwaltschaft) anhängig ist. Entsteht im Zuge eines Verwaltungsstrafverfahrens der Verdacht, es liege eine gemäß § 30 Abs. 2 VStG relevante gerichtlich strafbare Handlung vor, so hat die Verwaltungsstrafbehörde gemäß § 78 Abs. 1 StPO Anzeige an die Staatsanwaltschaft zu erstatten und sodann das Verwaltungsstrafverfahren bis zum Abschluss des gerichtlichen Strafverfahrens auszusetzen. Im Falle einer Verfahrenseinstellung oder eines freisprechenden Urteiles hat die Verwaltungsbehörde die Frage, ob ein vom Gericht zu ahndender Tatbestand vorlag, selbstständig zu beurteilen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. März 1999, Zl. 98/17/0134).Im Gegensatz zur Möglichkeit der Aussetzung des Verfahrens nach Paragraph 38, AVG setzt die Pflicht zur Aussetzung des Verfahrens nach Paragraph 30, Absatz 2, VStG nicht voraus, dass das in Rede stehende Strafverfahren schon (bei Gericht oder bei der Staatsanwaltschaft) anhängig ist. Entsteht im Zuge eines Verwaltungsstrafverfahrens der Verdacht, es liege eine gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VStG relevante gerichtlich strafbare Handlung vor, so hat die Verwaltungsstrafbehörde gemäß Paragraph 78, Absatz eins, StPO Anzeige an die Staatsanwaltschaft zu erstatten und sodann das Verwaltungsstrafverfahren bis zum Abschluss des gerichtlichen Strafverfahrens auszusetzen. Im Falle einer Verfahrenseinstellung oder eines freisprechenden Urteiles hat die Verwaltungsbehörde die Frage, ob ein vom Gericht zu ahndender Tatbestand vorlag, selbstständig zu beurteilen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 22. März 1999, Zl. 98/17/0134).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011170233.X01Im RIS seit
02.01.2012Zuletzt aktualisiert am
10.05.2012