RS Vwgh 2011/12/14 2011/17/0171

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.2011
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Index

34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/17/0173

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/17/0222 E 11. Dezember 2009 RS 2

Stammrechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof nicht zuletzt auch für Beschlagnahmeverfahren ausgesprochen hat, macht auch die Zustellung eines Bescheides an eine Person diese nicht zur Partei des Verfahrens, wenn die Voraussetzungen für die Parteistellung objektiv nicht gegeben sind (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 24. November 1993, Zl. 93/02/0259, und vom 24. Juni 1997, Zl. 94/17/0388).Wie der Verwaltungsgerichtshof nicht zuletzt auch für Beschlagnahmeverfahren ausgesprochen hat, macht auch die Zustellung eines Bescheides an eine Person diese nicht zur Partei des Verfahrens, wenn die Voraussetzungen für die Parteistellung objektiv nicht gegeben sind vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 24. November 1993, Zl. 93/02/0259, und vom 24. Juni 1997, Zl. 94/17/0388).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011170171.X01

Im RIS seit

18.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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