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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2011/17/0165 B 14. Dezember 2011 2011/17/0164 B 14. Dezember 2011 2011/17/0163 B 14. Dezember 2011 2011/17/0161 B 14. Dezember 2011 2011/17/0167 B 14. Dezember 2011 2011/17/0170 B 14. Dezember 2011 2011/17/0169 B 14. Dezember 2011 2011/17/0168 B 14. Dezember 2011 2011/17/0162 B 14. Dezember 2011Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/08/0143 B 22. Mai 1990 RS 2 (hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
§ 33 Abs 1 VwGG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt auch dann vor, wenn auf andere Weise als durch formelle Klaglosstellung das rechtliche Interesse an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes weggefallen ist. Dies trifft auf den Fall der Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension durch gerichtlichen Vergleich für den verwaltungsgerichtlichen Streit über den Widerruf der Notstandshilfe zu.Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt auch dann vor, wenn auf andere Weise als durch formelle Klaglosstellung das rechtliche Interesse an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes weggefallen ist. Dies trifft auf den Fall der Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension durch gerichtlichen Vergleich für den verwaltungsgerichtlichen Streit über den Widerruf der Notstandshilfe zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011170166.X01Im RIS seit
11.05.2012Zuletzt aktualisiert am
03.10.2013