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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Aus § 9 VStG ist eine Parteistellung des Beschwerdeführers im Beschlagnahmeverfahren zur Sicherung der Einziehung nicht abzuleiten. In § 9 VStG wird nämlich die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit natürlicher Personen für die Nichteinhaltung von Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen normiert (vgl. schon die Überschrift des § 9 VStG: "Besondere Fälle der Verantwortlichkeit"). Im Beschlagnahmeverfahren ist jedoch die Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers (hier des handelsrechtlichen Geschäftsführers einer GmbH & Co KG) für die Nichteinhaltung von Bestimmungen des Glücksspielgesetzes durch die GmbH & Co KG (Eigentümerin des beschlagnahmten Gerätes) nicht zu prüfen. Da der Beschwerdeführer somit nicht Partei des vorliegenden Beschlagnahmeverfahrens ist, wäre seine Berufung im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen gewesen. Mangels Parteistellung des Beschwerdeführers im Beschlagnahmeverfahren war die vorliegende Beschwerde daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen. (Hier: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft wurde zur Sicherung der Einziehung die Beschlagnahme eines bestimmt bezeichneten Glücksspielgerätes angeordnet. Die Berufung des Beschwerdeführers gegen diesen Bescheid wurde mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen.)Aus Paragraph 9, VStG ist eine Parteistellung des Beschwerdeführers im Beschlagnahmeverfahren zur Sicherung der Einziehung nicht abzuleiten. In Paragraph 9, VStG wird nämlich die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit natürlicher Personen für die Nichteinhaltung von Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen normiert vergleiche schon die Überschrift des Paragraph 9, VStG: "Besondere Fälle der Verantwortlichkeit"). Im Beschlagnahmeverfahren ist jedoch die Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers (hier des handelsrechtlichen Geschäftsführers einer GmbH & Co KG) für die Nichteinhaltung von Bestimmungen des Glücksspielgesetzes durch die GmbH & Co KG (Eigentümerin des beschlagnahmten Gerätes) nicht zu prüfen. Da der Beschwerdeführer somit nicht Partei des vorliegenden Beschlagnahmeverfahrens ist, wäre seine Berufung im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen gewesen. Mangels Parteistellung des Beschwerdeführers im Beschlagnahmeverfahren war die vorliegende Beschwerde daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG als unzulässig zurückzuweisen. (Hier: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft wurde zur Sicherung der Einziehung die Beschlagnahme eines bestimmt bezeichneten Glücksspielgerätes angeordnet. Die Berufung des Beschwerdeführers gegen diesen Bescheid wurde mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen.)
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011170084.X03Im RIS seit
11.05.2012Zuletzt aktualisiert am
30.05.2012