RS Vwgh 2011/12/14 2011/17/0084

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.2011
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
GSpG 1989 §53 Abs1;
GSpG 1989 §54;
VStG §9;
VwGG §34 Abs1;
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Aus § 9 VStG ist eine Parteistellung des Beschwerdeführers im Beschlagnahmeverfahren zur Sicherung der Einziehung nicht abzuleiten. In § 9 VStG wird nämlich die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit natürlicher Personen für die Nichteinhaltung von Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen normiert (vgl. schon die Überschrift des § 9 VStG: "Besondere Fälle der Verantwortlichkeit"). Im Beschlagnahmeverfahren ist jedoch die Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers (hier des handelsrechtlichen Geschäftsführers einer GmbH & Co KG) für die Nichteinhaltung von Bestimmungen des Glücksspielgesetzes durch die GmbH & Co KG (Eigentümerin des beschlagnahmten Gerätes) nicht zu prüfen. Da der Beschwerdeführer somit nicht Partei des vorliegenden Beschlagnahmeverfahrens ist, wäre seine Berufung im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen gewesen. Mangels Parteistellung des Beschwerdeführers im Beschlagnahmeverfahren war die vorliegende Beschwerde daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen. (Hier: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft wurde zur Sicherung der Einziehung die Beschlagnahme eines bestimmt bezeichneten Glücksspielgerätes angeordnet. Die Berufung des Beschwerdeführers gegen diesen Bescheid wurde mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen.)Aus Paragraph 9, VStG ist eine Parteistellung des Beschwerdeführers im Beschlagnahmeverfahren zur Sicherung der Einziehung nicht abzuleiten. In Paragraph 9, VStG wird nämlich die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit natürlicher Personen für die Nichteinhaltung von Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen normiert vergleiche schon die Überschrift des Paragraph 9, VStG: "Besondere Fälle der Verantwortlichkeit"). Im Beschlagnahmeverfahren ist jedoch die Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers (hier des handelsrechtlichen Geschäftsführers einer GmbH & Co KG) für die Nichteinhaltung von Bestimmungen des Glücksspielgesetzes durch die GmbH & Co KG (Eigentümerin des beschlagnahmten Gerätes) nicht zu prüfen. Da der Beschwerdeführer somit nicht Partei des vorliegenden Beschlagnahmeverfahrens ist, wäre seine Berufung im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen gewesen. Mangels Parteistellung des Beschwerdeführers im Beschlagnahmeverfahren war die vorliegende Beschwerde daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG als unzulässig zurückzuweisen. (Hier: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft wurde zur Sicherung der Einziehung die Beschlagnahme eines bestimmt bezeichneten Glücksspielgerätes angeordnet. Die Berufung des Beschwerdeführers gegen diesen Bescheid wurde mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen.)

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011170084.X03

Im RIS seit

11.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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