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34 MonopoleNorm
GSpG 1989 §53;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/17/0054 E 17. Juni 2009 RS 1Stammrechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof ist in seiner Rechtsprechung zu Beschlagnahmen (auch nach § 53 GSpG) davon ausgegangen, dass die Legitimation zur Erhebung einer Berufung gegen einen Beschlagnahmebescheid - unabhängig davon, ob der Berufungswerber formal als Adressat des Bescheides bezeichnet wurde oder nicht - davon abhängig ist, ob nach der anzuwendenden gesetzlichen Grundlage der Beschlagnahmebescheid (allenfalls: auch) an den Berufungswerber zu richten war (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 24. November 1993, Zl. 93/02/0259, und vom 24. Juni 1997, Zl. 94/17/0388). Auf dem Boden dieser Rechtsprechung kommt die Parteistellung einer vom Eigentümer des nach § 53 GSpG beschlagnahmten Gerätes verschiedenen Person nur dann in Betracht, wenn sie als Veranstalter oder Inhaber im Sinne des GSpG anzusehen ist (vgl. wiederum das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 1997, Zl. 94/17/0388).Der Verwaltungsgerichtshof ist in seiner Rechtsprechung zu Beschlagnahmen (auch nach Paragraph 53, GSpG) davon ausgegangen, dass die Legitimation zur Erhebung einer Berufung gegen einen Beschlagnahmebescheid - unabhängig davon, ob der Berufungswerber formal als Adressat des Bescheides bezeichnet wurde oder nicht - davon abhängig ist, ob nach der anzuwendenden gesetzlichen Grundlage der Beschlagnahmebescheid (allenfalls: auch) an den Berufungswerber zu richten war vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 24. November 1993, Zl. 93/02/0259, und vom 24. Juni 1997, Zl. 94/17/0388). Auf dem Boden dieser Rechtsprechung kommt die Parteistellung einer vom Eigentümer des nach Paragraph 53, GSpG beschlagnahmten Gerätes verschiedenen Person nur dann in Betracht, wenn sie als Veranstalter oder Inhaber im Sinne des GSpG anzusehen ist vergleiche wiederum das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 1997, Zl. 94/17/0388).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011170084.X01Im RIS seit
11.05.2012Zuletzt aktualisiert am
30.05.2012