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L34009 Abgabenordnung WienHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/13/0015 E 7. Juni 1989 RS 3Stammrechtssatz
Wurden dem StPfl im abgabenbehördlichen Verfahren die Ausgangspunkte, Überlegungen, Schlußfolgerungen und die angewendete Schätzungsmethode zur Kenntnis gebracht, so ist es an ihm gelegen, konkrete Umstände und Überlegungen vorzubringen, aus denen sich ergibt, daß die der Schätzung zugrunde gelegten Daten unrichtig sind oder die angewendete Schätzungsmethode in seinem Falle ungeeignet ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009170125.X07Im RIS seit
27.01.2012Zuletzt aktualisiert am
30.05.2012