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L34009 Abgabenordnung WienHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/16/0188 E 19. September 2001 RS 2 (hier nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Die Behörde hat die von ihr vorgenommene Schätzung zu begründen, wobei sie die für die Schätzungsbefugnis sprechenden Umstände, die Schätzungsmethode, die der Schätzung zu Grunde gelegten Sachverhaltsannahmen und die Ableitung der Schätzungsergebnisse darzustellen hat. Insbesondere hat die Behörde auf alle substanziiert vorgetragenen, für die Schätzung relevanten Behauptungen einzugehen und sich damit auseinander zu setzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009170125.X04Im RIS seit
27.01.2012Zuletzt aktualisiert am
30.05.2012