RS Vwgh 2011/12/14 2009/01/0064

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.2011
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Index

20/02 Familienrecht
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

EheG §55a;
StbG 1985 §11a Abs1 Z1 idF 1998/I/124;
StbG 1985 §11a Abs1 Z4 litb idF 1998/I/124;
  1. EheG § 55a heute
  2. EheG § 55a gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. EheG § 55a gültig von 01.07.2001 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  4. EheG § 55a gültig von 01.07.1978 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Verleihungsvoraussetzung nach § 11a Abs. 1 Z. 1 iVm Z. 4 StbG in der im gegenständlichen Fall maßgeblichen Fassung BGBl I Nr. 124/1998 ist das Vorliegen einer seit fünf Jahren "aufrechten" Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 15. März 2010, Zl. 2007/01/0674) sowie das "Leben im gemeinsamen Haushalt". Auf das (aktuelle) Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft nach § 55a Ehegesetz kommt es nach dieser Rechtslage nicht an bzw. stellt die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft - verstanden als Verlust jeder Ehegesinnung (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2009, Zl. 2007/01/1051) - für sich allein kein Verleihungshindernis dar.Verleihungsvoraussetzung nach Paragraph 11 a, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Ziffer 4, StbG in der im gegenständlichen Fall maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 1998, ist das Vorliegen einer seit fünf Jahren "aufrechten" Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin vergleiche dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 15. März 2010, Zl. 2007/01/0674) sowie das "Leben im gemeinsamen Haushalt". Auf das (aktuelle) Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft nach Paragraph 55 a, Ehegesetz kommt es nach dieser Rechtslage nicht an bzw. stellt die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft - verstanden als Verlust jeder Ehegesinnung vergleiche dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2009, Zl. 2007/01/1051) - für sich allein kein Verleihungshindernis dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009010064.X01

Im RIS seit

30.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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