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20/02 FamilienrechtNorm
EheG §55a;Rechtssatz
Verleihungsvoraussetzung nach § 11a Abs. 1 Z. 1 iVm Z. 4 StbG in der im gegenständlichen Fall maßgeblichen Fassung BGBl I Nr. 124/1998 ist das Vorliegen einer seit fünf Jahren "aufrechten" Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 15. März 2010, Zl. 2007/01/0674) sowie das "Leben im gemeinsamen Haushalt". Auf das (aktuelle) Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft nach § 55a Ehegesetz kommt es nach dieser Rechtslage nicht an bzw. stellt die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft - verstanden als Verlust jeder Ehegesinnung (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2009, Zl. 2007/01/1051) - für sich allein kein Verleihungshindernis dar.Verleihungsvoraussetzung nach Paragraph 11 a, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Ziffer 4, StbG in der im gegenständlichen Fall maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 1998, ist das Vorliegen einer seit fünf Jahren "aufrechten" Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin vergleiche dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 15. März 2010, Zl. 2007/01/0674) sowie das "Leben im gemeinsamen Haushalt". Auf das (aktuelle) Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft nach Paragraph 55 a, Ehegesetz kommt es nach dieser Rechtslage nicht an bzw. stellt die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft - verstanden als Verlust jeder Ehegesinnung vergleiche dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2009, Zl. 2007/01/1051) - für sich allein kein Verleihungshindernis dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009010064.X01Im RIS seit
30.01.2012Zuletzt aktualisiert am
21.03.2012