RS Vwgh 2011/12/14 2007/17/0177

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.2011
beobachten
merken

Index

21/06 Wertpapierrecht
37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BWG 1993 §70 Abs4 Z1;
BWG 1993 §70 Abs4 Z2;
VStG;
WAG 1997 §24 Abs3 idF 2001/I/097;

Rechtssatz

Dass die Umsetzung von Aufträgen, die an juristische Personen erteilt werden, nur durch das Handeln ihrer Organe erfolgen kann und allfällige verwaltungsstrafrechtliche Folgen für Unterlassungen in diesem Zusammenhang nur natürliche Personen treffen können, begründet nicht die Parteistellung jener natürlichen Personen im Verfahren zur Erteilung des Auftrags an das Kreditinstitut.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2007170177.X02

Im RIS seit

11.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten