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21/06 WertpapierrechtRechtssatz
Dass die Umsetzung von Aufträgen, die an juristische Personen erteilt werden, nur durch das Handeln ihrer Organe erfolgen kann und allfällige verwaltungsstrafrechtliche Folgen für Unterlassungen in diesem Zusammenhang nur natürliche Personen treffen können, begründet nicht die Parteistellung jener natürlichen Personen im Verfahren zur Erteilung des Auftrags an das Kreditinstitut.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007170177.X02Im RIS seit
11.05.2012Zuletzt aktualisiert am
30.05.2012