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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §64a Abs3;Rechtssatz
Bei Einlangen eines zulässigen Vorlageantrages tritt die Berufungsvorentscheidung nach § 64a Abs. 3 AVG ex lege außer Kraft (eines gesonderten Ausspruches bedürfte es hierzu nicht; vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2011, Zl. 2009/07/0151),Bei Einlangen eines zulässigen Vorlageantrages tritt die Berufungsvorentscheidung nach Paragraph 64 a, Absatz 3, AVG ex lege außer Kraft (eines gesonderten Ausspruches bedürfte es hierzu nicht; vergleiche das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2011, Zl. 2009/07/0151),
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007170147.X03Im RIS seit
27.01.2012Zuletzt aktualisiert am
21.03.2013