RS Vwgh 2011/12/14 2007/17/0147

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Veröffentlicht am 14.12.2011
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §64a Abs3;

Rechtssatz

Bei Einlangen eines zulässigen Vorlageantrages tritt die Berufungsvorentscheidung nach § 64a Abs. 3 AVG ex lege außer Kraft (eines gesonderten Ausspruches bedürfte es hierzu nicht; vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2011, Zl. 2009/07/0151),Bei Einlangen eines zulässigen Vorlageantrages tritt die Berufungsvorentscheidung nach Paragraph 64 a, Absatz 3, AVG ex lege außer Kraft (eines gesonderten Ausspruches bedürfte es hierzu nicht; vergleiche das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2011, Zl. 2009/07/0151),

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2007170147.X03

Im RIS seit

27.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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