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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §62 Abs4;Rechtssatz
Es handelt sich im Beschwerdefall, in dem der neue Bescheid in der Sache nach § 103 Abs. 1 MOG 1985 erlassen wurde, wie bei einem Bescheid auf Grund eines Rechtsmittels durch die Rechtsmittelbehörde (§ 289 Abs. 2 BAO oder § 66 Abs. 4 AVG) oder bei einer Abänderung durch einen anderen Bescheid der Oberbehörde oder derselben Behörde, welche den geänderten Bescheid erlassen hat (etwa nach § 299 BAO oder § 68 Abs. 2 AVG), um eine materiellrechtliche Änderung des Bescheides. Diese Form der Bescheidänderung unterscheidet sich von einer bloßen Berichtigung (beispielsweise nach § 293 BAO oder nach § 62 Abs. 4 AVG). In Fällen einer materiell-rechtlichen Bescheidänderung tritt der abändernde Bescheid an die Stelle des abgeänderten Bescheides, weshalb der abgeänderte Bescheid ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des abändernden Bescheides keine Rechtswirkung mehr erzeugt (vgl. zu § 7 Abs. 4a GEG den hg. Beschluss vom 27. Jänner 2011, Zl. 2010/16/0078).Es handelt sich im Beschwerdefall, in dem der neue Bescheid in der Sache nach Paragraph 103, Absatz eins, MOG 1985 erlassen wurde, wie bei einem Bescheid auf Grund eines Rechtsmittels durch die Rechtsmittelbehörde (Paragraph 289, Absatz 2, BAO oder Paragraph 66, Absatz 4, AVG) oder bei einer Abänderung durch einen anderen Bescheid der Oberbehörde oder derselben Behörde, welche den geänderten Bescheid erlassen hat (etwa nach Paragraph 299, BAO oder Paragraph 68, Absatz 2, AVG), um eine materiellrechtliche Änderung des Bescheides. Diese Form der Bescheidänderung unterscheidet sich von einer bloßen Berichtigung (beispielsweise nach Paragraph 293, BAO oder nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG). In Fällen einer materiell-rechtlichen Bescheidänderung tritt der abändernde Bescheid an die Stelle des abgeänderten Bescheides, weshalb der abgeänderte Bescheid ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des abändernden Bescheides keine Rechtswirkung mehr erzeugt vergleiche zu Paragraph 7, Absatz 4 a, GEG den hg. Beschluss vom 27. Jänner 2011, Zl. 2010/16/0078).
Schlagworte
Rechtsnatur und Rechtswirkung der Berufungsentscheidung Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007170147.X01Im RIS seit
27.01.2012Zuletzt aktualisiert am
21.03.2013