TE Vwgh Erkenntnis 1992/11/11 92/02/0161

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Veröffentlicht am 11.11.1992
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §4 Abs1 lita;
StVO 1960 §4 Abs1 litb;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Bernard und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 6. März 1992, Zl. I/7-St-V-9113, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe zu einem bestimmten Zeitpunkt an einer näher bezeichneten Straßenstelle mit einem von ihm gelenkten Pkw nicht sofort angehalten, obwohl sein Verhalten mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand. Er habe dadurch eine Übertretung nach § 4 Abs. 1 lit. a StVO 1960 begangen. Über ihn wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Gerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde nahm als erwiesen an, daß der Beschwerdeführer mit dem von ihm gelenkten Pkw von der Fahrbahn abgekommen und in einen Zaun gefahren sei sowie den Mast einer Straßenbeleuchtung "umgefahren" habe. Er habe "den Retourgang hineingegeben", sei über die umgeworfene Laterne gefahren und habe dann die Unfallstelle verlassen.

Der Beschwerdeführer hat sich der Sache nach damit verantwortet, daß er von seinem Fahrzeug aus erkannt habe, daß Sachschaden entstanden sei und daß sich am Unfallsort keinerlei Personen befunden hätten; er habe daher unverzüglich die nächste Gendarmeriedienststelle von dem Unfall verständigen wollen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dient die Anhalteverpflichtung nach § 4 Abs. 1 lit. a StVO 1960 dazu, den in einen Verkehrsunfall verwickelten Lenker in die Lage zu versetzen, sich davon zu vergewissern, ob und welche weiteren Verpflichtungen nach der StVO 1960, insbesondere nach deren § 4, ihn treffen bzw. ob solche Verpflichtungen für ihn nicht bestehen (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Dezember 1988, Zl. 88/18/0336, und vom 7. September 1990, Zl. 85/18/0186). In diesem Lichte umfaßt die Anhaltepflicht auch andere Verhaltensweisen, die es dem Unfallsbeteiligten möglich machen, sich die nötigen Informationen zu beschaffen. Dazu gehört etwa ein durch den Unfall zum Stillstand gekommenes Fahrzeug geringfügig zu verstellen, um die Aufprallstelle sehen zu können, und das Fahrzeug zu diesem Zwecke zu verlassen. Bei dem in seiner Heftigkeit nicht unbeträchtlichen Aufprall mußte u.a. auch damit gerechnet werden, daß am Fahrzeug selbst Schäden entstanden sind, die Maßnahmen im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. b StVO 1960 (Absicherung der Unfallstelle) im Hinblick etwa auf auftretende Flüssigkeiten erforderlich erscheinen ließen.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die Richtigkeit der durch Zeugenaussagen bestätigten Sachverhaltsannahme der belangten Behörde, er habe nach dem Aufprall, der zwar ein unfallsbedingtes "Anhalten" zur Folge hatte, in einem Zuge und ohne auszusteigen, den Unfallsort wieder verlassen. Er hat damit den Tatbestand des § 4 Abs. 1 lit. a StVO 1960 verwirklicht. Sein - bloß unfallsbedingtes - Anhalten stellte kein Anhalten im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. a StVO 1960 dar (vgl. dazu das bereits zitierte Erkenntnis vom 7. September 1990 sowie das Erkenntnis vom 25. Februar 1987, Zl. 85/03/0025).

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020161.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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