RS Vwgh 2011/12/15 2011/10/0046

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Veröffentlicht am 15.12.2011
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Index

L92106 Behindertenhilfe Rehabilitation Steiermark
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §140 Abs2;
ABGB §144;
BehindertenG Stmk 2004 §29 Abs2;
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989
  1. ABGB § 144 heute
  2. ABGB § 144 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2023
  3. ABGB § 144 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/2022
  4. ABGB § 144 gültig von 01.02.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  5. ABGB § 144 gültig von 01.07.2001 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  6. ABGB § 144 gültig von 01.07.1989 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2011/10/0149 E 30. Jänner 2014

Rechtssatz

Die Unterhaltspflicht des betreuenden Elternteils vermindert sich soweit, als das Kind auf Grund eigener Einkünfte - insbesondere des gerade zu diesem Zweck gewidmeten Pflegegeldes - in der Lage ist, Leistungen zur Abdeckung seines gegenüber anderen Kindern erhöhten Pflegebedarfs zuzukaufen bzw. - wenn keine Hilfe Dritter in Anspruch genommen wird - die Leistungen des betreuenden Elternteils zu bezahlen. Diesem Elternteil ist daher der Teil des Pflegegeldes als Einkommen (für gegenüber dem Kind erbrachte Pflegeleistungen) anzurechnen, der nach Abzug der Ausgaben für den Zukauf von Pflegeleistungen Dritter verbleibt (vgl. E 21. April 1998, 97/08/0510; E 21. Oktober 2009, 2006/10/0059).Die Unterhaltspflicht des betreuenden Elternteils vermindert sich soweit, als das Kind auf Grund eigener Einkünfte - insbesondere des gerade zu diesem Zweck gewidmeten Pflegegeldes - in der Lage ist, Leistungen zur Abdeckung seines gegenüber anderen Kindern erhöhten Pflegebedarfs zuzukaufen bzw. - wenn keine Hilfe Dritter in Anspruch genommen wird - die Leistungen des betreuenden Elternteils zu bezahlen. Diesem Elternteil ist daher der Teil des Pflegegeldes als Einkommen (für gegenüber dem Kind erbrachte Pflegeleistungen) anzurechnen, der nach Abzug der Ausgaben für den Zukauf von Pflegeleistungen Dritter verbleibt vergleiche E 21. April 1998, 97/08/0510; E 21. Oktober 2009, 2006/10/0059).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011100046.X03

Im RIS seit

06.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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