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L92106 Behindertenhilfe Rehabilitation SteiermarkNorm
ABGB §140 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2011/10/0149 E 30. Jänner 2014Rechtssatz
Die Unterhaltspflicht des betreuenden Elternteils vermindert sich soweit, als das Kind auf Grund eigener Einkünfte - insbesondere des gerade zu diesem Zweck gewidmeten Pflegegeldes - in der Lage ist, Leistungen zur Abdeckung seines gegenüber anderen Kindern erhöhten Pflegebedarfs zuzukaufen bzw. - wenn keine Hilfe Dritter in Anspruch genommen wird - die Leistungen des betreuenden Elternteils zu bezahlen. Diesem Elternteil ist daher der Teil des Pflegegeldes als Einkommen (für gegenüber dem Kind erbrachte Pflegeleistungen) anzurechnen, der nach Abzug der Ausgaben für den Zukauf von Pflegeleistungen Dritter verbleibt (vgl. E 21. April 1998, 97/08/0510; E 21. Oktober 2009, 2006/10/0059).Die Unterhaltspflicht des betreuenden Elternteils vermindert sich soweit, als das Kind auf Grund eigener Einkünfte - insbesondere des gerade zu diesem Zweck gewidmeten Pflegegeldes - in der Lage ist, Leistungen zur Abdeckung seines gegenüber anderen Kindern erhöhten Pflegebedarfs zuzukaufen bzw. - wenn keine Hilfe Dritter in Anspruch genommen wird - die Leistungen des betreuenden Elternteils zu bezahlen. Diesem Elternteil ist daher der Teil des Pflegegeldes als Einkommen (für gegenüber dem Kind erbrachte Pflegeleistungen) anzurechnen, der nach Abzug der Ausgaben für den Zukauf von Pflegeleistungen Dritter verbleibt vergleiche E 21. April 1998, 97/08/0510; E 21. Oktober 2009, 2006/10/0059).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011100046.X03Im RIS seit
06.02.2012Zuletzt aktualisiert am
01.04.2014