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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
LDG 1984 §87;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/09/0189 B 1. Juli 1998 RS 1Stammrechtssatz
Die Rechtswirkungen von Einleitungsbeschluß gemäß § 92 Abs 1 LDG 1984 und eines Verhandlungsbeschlusses gemäß § 93 Abs 1 LDG 1984 sind auf die Dauer des Disziplinarverfahrens beschränkt. Mit dessen rechtskräftigem Abschluß endet die mit dem vom Beamten bekämpften Einleitungsbeschluß notwendig verbundene Rechtsfolge, nämlich die Anhängigkeit eines Disziplinarverfahrens sowie auch die Umgrenzungsfunktion des Einleitungsbeschlusses. Eine ausdrückliche Aufhebung des Einleitungsbeschlusses ist im Fall der Beendigung des Disziplinarverfahrens durch Einstellung, Freispruch oder Schuldspruch weder vom Gesetz vorgesehen noch notwendig (Hinweis B 28.6.1990, 90/09/0027).Die Rechtswirkungen von Einleitungsbeschluß gemäß Paragraph 92, Absatz eins, LDG 1984 und eines Verhandlungsbeschlusses gemäß Paragraph 93, Absatz eins, LDG 1984 sind auf die Dauer des Disziplinarverfahrens beschränkt. Mit dessen rechtskräftigem Abschluß endet die mit dem vom Beamten bekämpften Einleitungsbeschluß notwendig verbundene Rechtsfolge, nämlich die Anhängigkeit eines Disziplinarverfahrens sowie auch die Umgrenzungsfunktion des Einleitungsbeschlusses. Eine ausdrückliche Aufhebung des Einleitungsbeschlusses ist im Fall der Beendigung des Disziplinarverfahrens durch Einstellung, Freispruch oder Schuldspruch weder vom Gesetz vorgesehen noch notwendig (Hinweis B 28.6.1990, 90/09/0027).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011090164.X01Im RIS seit
08.03.2012Zuletzt aktualisiert am
09.03.2012