RS Vwgh 2011/12/15 2011/09/0160

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Veröffentlicht am 15.12.2011
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/16/0303 E 26. Jänner 1995 RS 1 (Hier: Dies gilt auch hinsichtlich eines Antrages auf Zahlungserleichterungen in Form von Ratenzahlungen (vgl. E 24. Juni 2008, 2005/17/0078; E 20. Mai 1994, 94/02/0165).)

Stammrechtssatz

Sind die Voraussetzungen des § 54b Abs 2 VStG gegeben, so ist für eine Anwendung des Abs 3 dieser Gesetzesstelle kein Raum. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bzw für den Fall, daß die Uneinbringlichkeit mit Grund anzunehmen ist, ist einem Antrag auf Zahlungsaufschub nicht stattzugeben (Hinweis E 20.6.1990, 91/19/0132; E 31.3.1992, 91/04/0318).Sind die Voraussetzungen des Paragraph 54 b, Absatz 2, VStG gegeben, so ist für eine Anwendung des Absatz 3, dieser Gesetzesstelle kein Raum. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bzw für den Fall, daß die Uneinbringlichkeit mit Grund anzunehmen ist, ist einem Antrag auf Zahlungsaufschub nicht stattzugeben (Hinweis E 20.6.1990, 91/19/0132; E 31.3.1992, 91/04/0318).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011090160.X01

Im RIS seit

06.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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