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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §54b Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/16/0303 E 26. Jänner 1995 RS 1 (Hier: Dies gilt auch hinsichtlich eines Antrages auf Zahlungserleichterungen in Form von Ratenzahlungen (vgl. E 24. Juni 2008, 2005/17/0078; E 20. Mai 1994, 94/02/0165).)Stammrechtssatz
Sind die Voraussetzungen des § 54b Abs 2 VStG gegeben, so ist für eine Anwendung des Abs 3 dieser Gesetzesstelle kein Raum. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bzw für den Fall, daß die Uneinbringlichkeit mit Grund anzunehmen ist, ist einem Antrag auf Zahlungsaufschub nicht stattzugeben (Hinweis E 20.6.1990, 91/19/0132; E 31.3.1992, 91/04/0318).Sind die Voraussetzungen des Paragraph 54 b, Absatz 2, VStG gegeben, so ist für eine Anwendung des Absatz 3, dieser Gesetzesstelle kein Raum. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bzw für den Fall, daß die Uneinbringlichkeit mit Grund anzunehmen ist, ist einem Antrag auf Zahlungsaufschub nicht stattzugeben (Hinweis E 20.6.1990, 91/19/0132; E 31.3.1992, 91/04/0318).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011090160.X01Im RIS seit
06.02.2012Zuletzt aktualisiert am
25.03.2013