RS Vwgh 2011/12/15 2011/09/0104

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Veröffentlicht am 15.12.2011
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
77 Kunst Kultur

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
DMSG 1923 §1 Abs4;
DMSG 1923 §2;
DMSG 1923 §2a;
DMSG 1923 §3;
VwRallg;

Rechtssatz

Bei der Unterschutzstellung einer Eisenbahnlinie nach dem DMSG 1923 kommt es nicht auf die (technische) Bezeichnung nach dem Eisenbahngesetz an, sondern es muss auf eine im Sinne des Denkmalschutzgesetzes allgemein verständliche Weise klar sein, welche Objekte in welchem Umfang unter Schutz stehen. Dabei ist auf den Wortlautes des Spruches im Zusammenhalt mit der Begründung des angefochtenen Bescheides abzustellen.

Schlagworte

Spruch und Begründung Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011090104.X01

Im RIS seit

18.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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