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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Bei der Unterschutzstellung einer Eisenbahnlinie nach dem DMSG 1923 kommt es nicht auf die (technische) Bezeichnung nach dem Eisenbahngesetz an, sondern es muss auf eine im Sinne des Denkmalschutzgesetzes allgemein verständliche Weise klar sein, welche Objekte in welchem Umfang unter Schutz stehen. Dabei ist auf den Wortlautes des Spruches im Zusammenhalt mit der Begründung des angefochtenen Bescheides abzustellen.
Schlagworte
Spruch und Begründung Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011090104.X01Im RIS seit
18.01.2012Zuletzt aktualisiert am
09.02.2012