Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2010/21/0162 E 16. Mai 2012Rechtssatz
Der neuerlichen Schubhaftverhängung steht die Rechtskraft eines Bescheides, der den Ausspruch enthält, die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Fremden in Schubhaft liegen nicht vor, entgegen. Da die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft sich von jenen für die Verhängung der Schubhaft grundsätzlich nicht unterscheiden, ist die Schubhaftbehörde an einen solchen Ausspruch insoweit gebunden, als sie ohne maßgebliche Änderung der Sach- oder Rechtslage keinen neuen Schubhaftbescheid erlassen darf.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Besondere Rechtsgebiete Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010210292.X01Im RIS seit
06.02.2012Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015