RS Vwgh 2011/12/15 2010/21/0228

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.2011
beobachten
merken

Index

19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §68 Abs1;
MRK Art8;
NAG 2005 §11 Abs3;
NAG 2005 §44 Abs3;
NAG 2005 §44b Abs1 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/21/0306 2010/21/0305

Rechtssatz

Allein in einem Zeitablauf von zweieinhalb Jahren zwischen der rechtskräftigen Erlassung der Ausweisungsentscheidung und der erstinstanzlichen Antragszurückweisung liegt noch keine Sachverhaltsänderung, die gemäß § 44b Abs. 1 Z 1 iVm § 11 Abs. 3 NAG 2005 eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 MRK gebieten würde, mag diese Zeit auch für eine gewisse weitere Integration (hier auf Grund des Schulbesuchs bzw der Tätigkeit bei der Caritas) genützt worden sein (Hinweis E 22. Juli 2011, 2011/22/0138 bis 0141).Allein in einem Zeitablauf von zweieinhalb Jahren zwischen der rechtskräftigen Erlassung der Ausweisungsentscheidung und der erstinstanzlichen Antragszurückweisung liegt noch keine Sachverhaltsänderung, die gemäß Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 3, NAG 2005 eine Neubeurteilung im Hinblick auf Artikel 8, MRK gebieten würde, mag diese Zeit auch für eine gewisse weitere Integration (hier auf Grund des Schulbesuchs bzw der Tätigkeit bei der Caritas) genützt worden sein (Hinweis E 22. Juli 2011, 2011/22/0138 bis 0141).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010210228.X02

Im RIS seit

24.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten