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19/05 MenschenrechteNorm
AVG §68 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/21/0306 2010/21/0305Rechtssatz
Allein in einem Zeitablauf von zweieinhalb Jahren zwischen der rechtskräftigen Erlassung der Ausweisungsentscheidung und der erstinstanzlichen Antragszurückweisung liegt noch keine Sachverhaltsänderung, die gemäß § 44b Abs. 1 Z 1 iVm § 11 Abs. 3 NAG 2005 eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 MRK gebieten würde, mag diese Zeit auch für eine gewisse weitere Integration (hier auf Grund des Schulbesuchs bzw der Tätigkeit bei der Caritas) genützt worden sein (Hinweis E 22. Juli 2011, 2011/22/0138 bis 0141).Allein in einem Zeitablauf von zweieinhalb Jahren zwischen der rechtskräftigen Erlassung der Ausweisungsentscheidung und der erstinstanzlichen Antragszurückweisung liegt noch keine Sachverhaltsänderung, die gemäß Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 3, NAG 2005 eine Neubeurteilung im Hinblick auf Artikel 8, MRK gebieten würde, mag diese Zeit auch für eine gewisse weitere Integration (hier auf Grund des Schulbesuchs bzw der Tätigkeit bei der Caritas) genützt worden sein (Hinweis E 22. Juli 2011, 2011/22/0138 bis 0141).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010210228.X02Im RIS seit
24.01.2012Zuletzt aktualisiert am
16.03.2012