RS Vwgh 2011/12/15 2010/21/0112

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.2011
beobachten
merken

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG;
NAG 2005 §47 Abs3 Z3;
NAG 2005 §77 Abs1 Z1;
NAG 2005 §8 Abs2 Z3;
NAG 2005 §8 Abs2 Z4;
NAG 2005 §8 Abs2 Z5;

Rechtssatz

Eine "Niederlassungsbewilligung-Angehöriger" nach § 47 Abs. 3 Z 3 NAG 2005 berechtigt den Inhaber, wie sich klar aus § 8 Abs. 2 Z 5 NAG 2005 ergibt (vgl. demgegenüber etwa § 8 Abs. 2 Z 3 und 4 NAG 2005), nicht zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Ist ein Fremder dennoch als Geschäftsführer tätig, verwirklicht er somit - weil jedenfalls, unabhängig von der Frage der Anwendbarkeit des AuslBG, den Zweckumfang der erteilten Niederlassungsbewilligung überschreitend - das Tatbild des § 77 Abs. 1 Z 1 NAG 2005.Eine "Niederlassungsbewilligung-Angehöriger" nach Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, NAG 2005 berechtigt den Inhaber, wie sich klar aus Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 5, NAG 2005 ergibt vergleiche demgegenüber etwa Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 NAG 2005), nicht zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Ist ein Fremder dennoch als Geschäftsführer tätig, verwirklicht er somit - weil jedenfalls, unabhängig von der Frage der Anwendbarkeit des AuslBG, den Zweckumfang der erteilten Niederlassungsbewilligung überschreitend - das Tatbild des Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer eins, NAG 2005.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010210112.X01

Im RIS seit

08.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten