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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AuslBG;Rechtssatz
Eine "Niederlassungsbewilligung-Angehöriger" nach § 47 Abs. 3 Z 3 NAG 2005 berechtigt den Inhaber, wie sich klar aus § 8 Abs. 2 Z 5 NAG 2005 ergibt (vgl. demgegenüber etwa § 8 Abs. 2 Z 3 und 4 NAG 2005), nicht zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Ist ein Fremder dennoch als Geschäftsführer tätig, verwirklicht er somit - weil jedenfalls, unabhängig von der Frage der Anwendbarkeit des AuslBG, den Zweckumfang der erteilten Niederlassungsbewilligung überschreitend - das Tatbild des § 77 Abs. 1 Z 1 NAG 2005.Eine "Niederlassungsbewilligung-Angehöriger" nach Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, NAG 2005 berechtigt den Inhaber, wie sich klar aus Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 5, NAG 2005 ergibt vergleiche demgegenüber etwa Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 NAG 2005), nicht zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Ist ein Fremder dennoch als Geschäftsführer tätig, verwirklicht er somit - weil jedenfalls, unabhängig von der Frage der Anwendbarkeit des AuslBG, den Zweckumfang der erteilten Niederlassungsbewilligung überschreitend - das Tatbild des Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer eins, NAG 2005.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010210112.X01Im RIS seit
08.02.2012Zuletzt aktualisiert am
16.03.2012