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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §21 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/17/0014 E 29. Mai 2006 RS 5Stammrechtssatz
Wird einer Landesregierung aus dem Grunde des § 36 Abs. 3 VwGG eine Ausfertigung einer Beschwerde unter Bekanntgabe der für die Einbringung der Gegenschrift gesetzten Frist übermittelt, so kommt dieser Landesregierung, welche nicht gemäß § 22 VwGG an Stelle der belangten Behörde in das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eintritt, nicht die Stellung einer mitbeteiligten Partei zu. Der Landesregierung steht für eine erstattete Gegenschrift daher auch kein Anspruch auf Zuerkennung eines Aufwandersatzes zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1969, Zl. 1671/68, VwSlg 7612 A/1969).Wird einer Landesregierung aus dem Grunde des Paragraph 36, Absatz 3, VwGG eine Ausfertigung einer Beschwerde unter Bekanntgabe der für die Einbringung der Gegenschrift gesetzten Frist übermittelt, so kommt dieser Landesregierung, welche nicht gemäß Paragraph 22, VwGG an Stelle der belangten Behörde in das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eintritt, nicht die Stellung einer mitbeteiligten Partei zu. Der Landesregierung steht für eine erstattete Gegenschrift daher auch kein Anspruch auf Zuerkennung eines Aufwandersatzes zu vergleiche das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1969, Zl. 1671/68, VwSlg 7612 A/1969).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009180156.X02Im RIS seit
09.01.2012Zuletzt aktualisiert am
23.07.2015