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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §67a Abs1 Z2;Rechtssatz
Für die Frage, ob Schriftsatz-Aufwandersatz in einfacher oder in mehrfacher Höhe gebührt, kommt es darauf an, ob es sich bei den von den beschwerdeführenden Parteien in einer gemeinsamen Beschwerde bekämpften behördlichen Maßnahmen der jeweiligen Verlegung der beschwerdeführenden Parteien von ihrer Unterkunft zu einem anderen Ort, welche als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anzusehen sind (vgl. E 29. September 2009, 2008/18/0687), um einen solchen Verwaltungsakt handelt oder ob mehrere getrennt zu behandelnde Verwaltungsakte vorliegen. Die im Wege eines Sammeltransports durchgeführte Verbringung stellt sich als Bündel von jeweils gegen individuell verschiedene Personen gerichteten Verwaltungsakten zur zwangsweisen Durchsetzung der hinsichtlich jeder der beschwerdeführenden Parteien seitens der Landesregierung beabsichtigten Verlegung zu diesem Ort dar. Der Umstand, dass die Verbringung unter Zuhilfenahme eines gemeinsamen Transportmittels unternommen wurde, vermag daran, dass die in diesem Zusammenhang gesetzten behördlichen Zwangsakte sich individuell gegen jede der beschwerdeführenden Parteien richteten und somit als jeweils eigener Verwaltungsakt zu werten sind, nichts zu ändern (vgl. E 3. November 2000, 98/02/0296). Es waren daher mehrere Verwaltungsakte von mehreren beschwerdeführenden Parteien in einer gemeinsamen Beschwerde angefochten. Demgemäß hätte die belBeh die Frage des Anspruchs auf den Schriftsatz-Aufwandersatz nach § 79a Abs. 7 AVG iVm § 52 VwGG beurteilen und daher jeder der beschwerdeführenden Parteien den vollen Schriftsatz-Aufwandersatz gemäß der UVS-Aufwandersatzverordnung 2003 zusprechen müssen.Für die Frage, ob Schriftsatz-Aufwandersatz in einfacher oder in mehrfacher Höhe gebührt, kommt es darauf an, ob es sich bei den von den beschwerdeführenden Parteien in einer gemeinsamen Beschwerde bekämpften behördlichen Maßnahmen der jeweiligen Verlegung der beschwerdeführenden Parteien von ihrer Unterkunft zu einem anderen Ort, welche als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anzusehen sind vergleiche E 29. September 2009, 2008/18/0687), um einen solchen Verwaltungsakt handelt oder ob mehrere getrennt zu behandelnde Verwaltungsakte vorliegen. Die im Wege eines Sammeltransports durchgeführte Verbringung stellt sich als Bündel von jeweils gegen individuell verschiedene Personen gerichteten Verwaltungsakten zur zwangsweisen Durchsetzung der hinsichtlich jeder der beschwerdeführenden Parteien seitens der Landesregierung beabsichtigten Verlegung zu diesem Ort dar. Der Umstand, dass die Verbringung unter Zuhilfenahme eines gemeinsamen Transportmittels unternommen wurde, vermag daran, dass die in diesem Zusammenhang gesetzten behördlichen Zwangsakte sich individuell gegen jede der beschwerdeführenden Parteien richteten und somit als jeweils eigener Verwaltungsakt zu werten sind, nichts zu ändern vergleiche E 3. November 2000, 98/02/0296). Es waren daher mehrere Verwaltungsakte von mehreren beschwerdeführenden Parteien in einer gemeinsamen Beschwerde angefochten. Demgemäß hätte die belBeh die Frage des Anspruchs auf den Schriftsatz-Aufwandersatz nach Paragraph 79 a, Absatz 7, AVG in Verbindung mit Paragraph 52, VwGG beurteilen und daher jeder der beschwerdeführenden Parteien den vollen Schriftsatz-Aufwandersatz gemäß der UVS-Aufwandersatzverordnung 2003 zusprechen müssen.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009180156.X01Im RIS seit
09.01.2012Zuletzt aktualisiert am
23.07.2015