TE Vwgh Erkenntnis 1992/11/12 91/19/0004

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Veröffentlicht am 12.11.1992
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §47;
AZG §26 Abs1;
B-VG Art130 Abs2;
KJBG 1948 §31 Abs1 idF 1982/229;
KJBG 1987 §26 Abs1 Z5;
KJBG 1987 §31 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde der E in N, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 26. November 1990, Zl. 5-212 Se 17/16-89, betreffend Untersagung der Beschäftigung Jugendlicher, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark (der belangten Behörde) vom 26. November 1990 wurde der Beschwerdeführerin über Antrag des Arbeitsinspektorates gemäß § 31 KJBG die Beschäftigung von Jugendlichen dauernd untersagt.

Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin sei mit den Straferkenntnissen der Bezirkshauptmannschaft vom 22. Jänner 1985, 6. September 1985, 9. September 1985, 10. September 1985 und 20. Juni 1986 sowie mit fünf Straferkenntnissen vom 26. Jänner 1988 wegen Übertretungen des KJBG rechtskräftig bestraft worden. Am 6. Juli 1990 habe das Arbeitsinspektorat neuerlich einen Antrag auf Bestrafung wegen zahlreicher Übertretungen des KJBG gestellt und die Verhängung von Geldstrafen in der Höhe von insgesamt S 510.000,-- beantragt. Die Erhebungen hätten gezeigt, daß die Bestimmungen des genannten Gesetzes weiterhin nicht eingehalten würden. Da trotz der bisher verhängten Geldstrafen befürchtet werden müsse, daß die Bestimmungen des KJBG nicht eingehalten werden, sei der Beschwerdeführerin die Beschäftigung von Jugendlichen dauernd zu untersagen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Gemäß § 31 Abs. 1 KJBG kann die Bezirksverwaltungsbehörde (Berghauptmannschaft) Dienstgebern und deren Bevollmächtigten, die wiederholt wegen Übertretungen nach § 30 bestraft wurden, auf Antrag des Arbeitsinspektorates oder der zur Wahrnehmung des Dienstnehmerschutzes sonst berufenen Behörde die Beschäftigung von Jugendlichen auf bestimmte Zeit oder dauernd untersagen.

§ 31 Abs. 1 KJBG ermächtigt die Behörde zur Ermessensausübung dahin, ob bei Vorliegen der in der genannten Bestimmung normierten Voraussetzungen ein Verbot der Beschäftigung Jugendlicher auszusprechen ist oder nicht. Dabei hat sich die Behörde vom Sinn des Gesetzes leiten zu lassen, der im gegebenen Zusammenhang darin zu erkennen ist, daß das Beschäftigungsverbot der Verhinderung weiterer Verstöße gegen das KJBG bei der Beschäftigung Jugendlicher dienen soll. Daraus folgt, daß es nur dann zu verhängen ist, wenn den Umständen nach trotz wiederholter Bestrafung des Dienstgebers (Bevollmächtigten) wegen Übertretungen nach § 30 KJBG weiterhin mit derartigen Verstößen gerechnet werden muß, wenn also der Dienstgeber (Bevollmächtigte) keine Gewähr bietet, daß die Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung bei der Beschäftigung Jugendlicher in Zukunft eingehalten werden (siehe die hg. Erkenntnisse vom 22. September 1988, Zl. 88/08/0187, und vom 26. April 1991, Zl. 90/19/0596).

Ausgehend von dieser Rechtslage hat die belangte Behörde bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht und dies entsprechend begründet. Schon die große Zahl der von der Beschwerdeführerin begangenen Übertretungen des KJBG, derentwegen sie bereits rechtskräftig bestraft wurde, rechtfertigt die Annahme der belangten Behörde, daß es im Falle der weiteren Beschäftigung von Jugendlichen durch die Beschwerdeführerin wiederum zu Übertretungen des KJBG kommen werde. Im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdeführerin liegen keine Umstände vor, die nunmehr Gewähr dafür bieten, daß es zu keinen weiteren Übertretungen des KJBG kommen werde. Die Beschwerdeführerin räumt im übrigen selbst ein, daß die von ihr zu führenden Verzeichnisse im Sinne des § 26 Abs. 1 KJBG "etwas lückenhaft" seien. Entgegen ihrer Auffassung vermögen die Lohnkonten die gemäß § 26 Abs. 1 Z. 5 KJBG erforderlichen Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung (§ 26 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz), aus denen insbesondere die Dauer und zeitliche Lagerung der geleisteten Arbeitsstunden ersichtlich sein müssen, nicht zu ersetzen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 30. Juli 1992, Zl. 90/19/0457).

Die belangte Behörde hat sich mit dem in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 6. August 1990 enthaltenen Vorwurf befaßt, daß das Organ des Arbeitsinspektorates den bei ihr beschäftigten Lehrlingen unrichtige Angaben in den Mund gelegt habe. Auf Grund der Angaben der im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens als Zeugen vernommenen Jugendlichen vom 3. Oktober 1990 und der Angaben bei der zeugenschaftlichen Vernehmung durch die belangte Behörde am 16. Oktober 1990 mußte die belangte Behörde von der Unrichtigkeit der diesbezüglichen Behauptungen der Beschwerdeführerin ausgehen und zur Auffassung gelangen, daß keine Änderung der Verhältnisse dahingehend eingetreten sei, daß trotz der zahlreichen Bestrafungen der Beschwerdeführerin wegen Übertretungen des KJBG nunmehr die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu erwarten sei.

Aus den dargelegten Gründen war die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Beweismittel UrkundenErmessen besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991190004.X00

Im RIS seit

12.11.1992

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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