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L10012 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt KärntenNorm
B-VG Art119a;Rechtssatz
Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn eine inhaltliche Prüfung einer im Rahmen eines Gemeinderatsbeschlusses im Bereich der Selbstverwaltung ergangenen Entscheidung gemäß § 69 Krnt GdBedG 1992 ausschließlich der Landesregierung als Gemeindeaufsichtsbehörde gemäß § 100 Krnt GdO Allg 1998 iVm § 119a B-VG zukommt. Der gegenständliche Gemeinderatsbeschluss ist nach der Aktenlage von der Kärntner Landesregierung aufsichtsbehördlich unberührt geblieben. Den befassten Disziplinarkommissionen kommt die Prüfung eines allfälligen Ermessensmissbrauches seitens des Gemeinderates nicht zu, sondern sind sie gemäß § 59 Abs. 7 und § 60 Abs. 4 Krnt GdBedG 1992 daran gebunden.Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn eine inhaltliche Prüfung einer im Rahmen eines Gemeinderatsbeschlusses im Bereich der Selbstverwaltung ergangenen Entscheidung gemäß Paragraph 69, Krnt GdBedG 1992 ausschließlich der Landesregierung als Gemeindeaufsichtsbehörde gemäß Paragraph 100, Krnt GdO Allg 1998 in Verbindung mit Paragraph 119 a, B-VG zukommt. Der gegenständliche Gemeinderatsbeschluss ist nach der Aktenlage von der Kärntner Landesregierung aufsichtsbehördlich unberührt geblieben. Den befassten Disziplinarkommissionen kommt die Prüfung eines allfälligen Ermessensmissbrauches seitens des Gemeinderates nicht zu, sondern sind sie gemäß Paragraph 59, Absatz 7 und Paragraph 60, Absatz 4, Krnt GdBedG 1992 daran gebunden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009090104.X02Im RIS seit
31.01.2012Zuletzt aktualisiert am
09.03.2012