RS Vwgh 2011/12/15 2009/09/0104

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Veröffentlicht am 15.12.2011
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Index

L10012 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Kärnten
L24002 Gemeindebedienstete Kärnten
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art119a;
GdBedG Krnt 1992 §59 Abs7;
GdBedG Krnt 1992 §60 Abs4;
GdBedG Krnt 1992 §69;
GdO Allg Krnt 1998 §100;
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962

Rechtssatz

Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn eine inhaltliche Prüfung einer im Rahmen eines Gemeinderatsbeschlusses im Bereich der Selbstverwaltung ergangenen Entscheidung gemäß § 69 Krnt GdBedG 1992 ausschließlich der Landesregierung als Gemeindeaufsichtsbehörde gemäß § 100 Krnt GdO Allg 1998 iVm § 119a B-VG zukommt. Der gegenständliche Gemeinderatsbeschluss ist nach der Aktenlage von der Kärntner Landesregierung aufsichtsbehördlich unberührt geblieben. Den befassten Disziplinarkommissionen kommt die Prüfung eines allfälligen Ermessensmissbrauches seitens des Gemeinderates nicht zu, sondern sind sie gemäß § 59 Abs. 7 und § 60 Abs. 4 Krnt GdBedG 1992 daran gebunden.Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn eine inhaltliche Prüfung einer im Rahmen eines Gemeinderatsbeschlusses im Bereich der Selbstverwaltung ergangenen Entscheidung gemäß Paragraph 69, Krnt GdBedG 1992 ausschließlich der Landesregierung als Gemeindeaufsichtsbehörde gemäß Paragraph 100, Krnt GdO Allg 1998 in Verbindung mit Paragraph 119 a, B-VG zukommt. Der gegenständliche Gemeinderatsbeschluss ist nach der Aktenlage von der Kärntner Landesregierung aufsichtsbehördlich unberührt geblieben. Den befassten Disziplinarkommissionen kommt die Prüfung eines allfälligen Ermessensmissbrauches seitens des Gemeinderates nicht zu, sondern sind sie gemäß Paragraph 59, Absatz 7 und Paragraph 60, Absatz 4, Krnt GdBedG 1992 daran gebunden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009090104.X02

Im RIS seit

31.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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