RS Vwgh 2011/12/15 2009/09/0104

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Veröffentlicht am 15.12.2011
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Index

L10012 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Kärnten
L24002 Gemeindebedienstete Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art18;
B-VG Art65 Abs2 litc;
GdBedG Krnt 1992 §69;
GdO Allg Krnt 1998 §34 Abs1;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 65 heute
  2. B-VG Art. 65 gültig ab 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  3. B-VG Art. 65 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  4. B-VG Art. 65 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  5. B-VG Art. 65 gültig von 07.04.1964 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 59/1964
  6. B-VG Art. 65 gültig von 19.12.1945 bis 06.04.1964 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  7. B-VG Art. 65 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Im Gegensatz zur Kompetenz des Staatsoberhauptes, in Einzelfällen (unbeschränkt) in die Strafgerichtspflege einzugreifen (vgl. Art 65 Abs 2 lit c B-VG), räumt § 69 Krnt GdBedG 1992 dem Gemeinderat im eigenen Wirkungsbereich ein Gnadenrecht in Disziplinarverfahren, die nach diesem Gemeindegesetz gegen zur Gemeinde in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Personen geführt werden, "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" ein. In der mit der zuletzt genannten Passage vorgenommenen, einen Ermessensspielraum gewährenden Einschränkung kann keine unzureichende Determinierung im Sinne Art. 18 B-VG erblickt werden. Bei einer systematischen Interpretation dieser Bestimmung im Gesamtzusammenhang der disziplinarrechtlichen Vorschriften des Krnt GdBedG 1992 lässt sich nämlich mit hinreichender Deutlichkeit die Art und das Gewicht der Umstände erkennen, die diese berücksichtigungswürdig machen und die damit als die gesetzliche Voraussetzung für die Ausübung der mit dieser dem Gemeinderat als obersten Organ der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich (vgl. § 34 Abs. 1 der Krnt GdO Allg 1998) heranzuziehen sind. Für die Ausübung dieser Befugnis sind all jene Umstände maßgeblich, die für die Verhängung und Vollstreckung der Disziplinarstrafe von Gesetzes wegen von Bedeutung sind, wie Art und Schwere der Dienstpflichtverletzung, Ausmaß der Schuld und das konkrete Verhalten des Gemeindebeamten (vgl. zur Verfassungsmäßigkeit und Auslegung des Begriffs "besondere berücksichtigungswürdige Gründe" etwa VfSlg. 14850/1997).Im Gegensatz zur Kompetenz des Staatsoberhauptes, in Einzelfällen (unbeschränkt) in die Strafgerichtspflege einzugreifen vergleiche Artikel 65, Absatz 2, Litera c, B-VG), räumt Paragraph 69, Krnt GdBedG 1992 dem Gemeinderat im eigenen Wirkungsbereich ein Gnadenrecht in Disziplinarverfahren, die nach diesem Gemeindegesetz gegen zur Gemeinde in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Personen geführt werden, "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" ein. In der mit der zuletzt genannten Passage vorgenommenen, einen Ermessensspielraum gewährenden Einschränkung kann keine unzureichende Determinierung im Sinne Artikel 18, B-VG erblickt werden. Bei einer systematischen Interpretation dieser Bestimmung im Gesamtzusammenhang der disziplinarrechtlichen Vorschriften des Krnt GdBedG 1992 lässt sich nämlich mit hinreichender Deutlichkeit die Art und das Gewicht der Umstände erkennen, die diese berücksichtigungswürdig machen und die damit als die gesetzliche Voraussetzung für die Ausübung der mit dieser dem Gemeinderat als obersten Organ der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich vergleiche Paragraph 34, Absatz eins, der Krnt GdO Allg 1998) heranzuziehen sind. Für die Ausübung dieser Befugnis sind all jene Umstände maßgeblich, die für die Verhängung und Vollstreckung der Disziplinarstrafe von Gesetzes wegen von Bedeutung sind, wie Art und Schwere der Dienstpflichtverletzung, Ausmaß der Schuld und das konkrete Verhalten des Gemeindebeamten vergleiche zur Verfassungsmäßigkeit und Auslegung des Begriffs "besondere berücksichtigungswürdige Gründe" etwa VfSlg. 14850/1997).

Schlagworte

Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009090104.X01

Im RIS seit

31.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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