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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/09/0363 E 26. Februar 2009 RS 2 (Hier: Bf war die einzige Person, die Angaben machte; belBeh maß keine Glaubwürdigkeit zu; Es widerspricht daher dem Unmittelbarkeitsgrundsatz gemäß § 51g Abs. 3 und § 51i VStG, dass die belBeh - ohne den Zeugen selbst zu vernehmen und somit ohne einen unmittelbaren Eindruck von demselben gewonnen zu haben - die Aussage vor der Erstbehörde als glaubwürdig einstufte.)Stammrechtssatz
Wurde in der vom UVS abgehaltenen Verhandlung auf die Verlesung der erstinstanzlichen Strafakten verzichtet, dann ändert dies allein nichts an den Voraussetzungen, in welchen Fällen eine Verlesung überhaupt zulässig ist. Dann, wenn sich ein Zeuge im Ausland aufhält, kann zwar in der Regel sein persönliches Erscheinen wegen entfernten Aufenthaltes iSd § 51g Abs. 3 Z. 1 VStG vom unabhängigen Verwaltungssenat nicht verlangt werden. Unter dieser Voraussetzung ist die Verlesung einer Niederschrift über seine Vernehmung im Sinne dieser Gesetzesstelle zulässig, sodass die Behörde aber - etwa durch schriftliche Anfragen - Bemühungen anstellen muss, mit den Zeugen in Kontakt zu treten und ein Erscheinen oder zumindest eine schriftliche Stellungnahme von ihnen zu erreichen. (Hier: Dies hat die belBeh in Bezug auf die ausländischen Arbeitnehmer, deren Anschriften amtsbekannt gewesen sind, unterlassen. Es wäre auch im Sinne des Unmittelbarkeitsgrundsatzes erforderlich gewesen, in der mündlichen Verhandlung vor der belBeh die vom Vorarbeiter, dessen Ladung erfolglos geblieben war, erstellte Einteilungsliste näher zu erörtern. Nur durch Befragung der beantragten ausländischen Zeugen hätte geklärt werden können, welche Arbeiter am Tattag auf welcher Baustelle tatsächlich tätig gewesen sind.)Wurde in der vom UVS abgehaltenen Verhandlung auf die Verlesung der erstinstanzlichen Strafakten verzichtet, dann ändert dies allein nichts an den Voraussetzungen, in welchen Fällen eine Verlesung überhaupt zulässig ist. Dann, wenn sich ein Zeuge im Ausland aufhält, kann zwar in der Regel sein persönliches Erscheinen wegen entfernten Aufenthaltes iSd Paragraph 51 g, Absatz 3, Ziffer eins, VStG vom unabhängigen Verwaltungssenat nicht verlangt werden. Unter dieser Voraussetzung ist die Verlesung einer Niederschrift über seine Vernehmung im Sinne dieser Gesetzesstelle zulässig, sodass die Behörde aber - etwa durch schriftliche Anfragen - Bemühungen anstellen muss, mit den Zeugen in Kontakt zu treten und ein Erscheinen oder zumindest eine schriftliche Stellungnahme von ihnen zu erreichen. (Hier: Dies hat die belBeh in Bezug auf die ausländischen Arbeitnehmer, deren Anschriften amtsbekannt gewesen sind, unterlassen. Es wäre auch im Sinne des Unmittelbarkeitsgrundsatzes erforderlich gewesen, in der mündlichen Verhandlung vor der belBeh die vom Vorarbeiter, dessen Ladung erfolglos geblieben war, erstellte Einteilungsliste näher zu erörtern. Nur durch Befragung der beantragten ausländischen Zeugen hätte geklärt werden können, welche Arbeiter am Tattag auf welcher Baustelle tatsächlich tätig gewesen sind.)
Schlagworte
Berufungsverfahren Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Besondere Rechtsgebiete Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen Beweismittel Zeugen Parteiengehör VerwaltungsstrafverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009090088.X01Im RIS seit
01.02.2012Zuletzt aktualisiert am
09.03.2012