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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §2 Abs2;Rechtssatz
Eine Berufsausübung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege kann zwar auch freiberuflich erfolgen (vgl. § 35 Abs. 1 des GuKG 1997). Dennoch ist aber auch im Bereich der Gesundheits- und Krankenpflege für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung iSd AuslBG vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des konkret vorliegenden Sachverhaltes maßgeblich (vgl. § 2 Abs. 4 AuslBG).Eine Berufsausübung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege kann zwar auch freiberuflich erfolgen vergleiche Paragraph 35, Absatz eins, des GuKG 1997). Dennoch ist aber auch im Bereich der Gesundheits- und Krankenpflege für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung iSd AuslBG vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des konkret vorliegenden Sachverhaltes maßgeblich vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, AuslBG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009090004.X01Im RIS seit
31.01.2012Zuletzt aktualisiert am
09.03.2012