Index
24/01 StrafgesetzbuchNorm
BAO §293;Rechtssatz
Nicht jede Rechtsunkenntnis oder jeder Rechtsirrtum ist als Sorgfaltsverletzung oder gar als Fahrlässigkeit zu beurteilen. Wenn es um die unrichtige Beurteilung einer Rechtsfrage geht, ist Verschulden daher nur dann grundsätzlich zu bejahen, wenn der Entscheidung eine nach den Umständen unvertretbare Rechtsauffassung zugrunde liegt. Ob dies der Fall ist, ist stets nach der konkreten Besonderheit des Einzelfalles zu beurteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008090364.X04Im RIS seit
01.02.2012Zuletzt aktualisiert am
09.03.2012