RS Vwgh 2011/12/15 2008/09/0364

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Veröffentlicht am 15.12.2011
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §43 Abs1;
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997

Rechtssatz

Die Verpflichtung zur "Beachtung der geltenden Rechtsordnung" bei Erfüllung der dienstlichen Aufgaben bedeutet in erster Linie, dass der Beamte die von ihm als Organ zu vollziehenden Verwaltungsvorschiften zu beachten hat. Dies bedeutet, dass der Beamte bei Wahrnehmung der ihm zukommenden dienstlichen Aufgaben jedenfalls gerichtlich strafbare Handlungen sowie Verwaltungsübertretungen zu unterlassen hat (vgl. E 4. September 1990, 88/09/0013).Die Verpflichtung zur "Beachtung der geltenden Rechtsordnung" bei Erfüllung der dienstlichen Aufgaben bedeutet in erster Linie, dass der Beamte die von ihm als Organ zu vollziehenden Verwaltungsvorschiften zu beachten hat. Dies bedeutet, dass der Beamte bei Wahrnehmung der ihm zukommenden dienstlichen Aufgaben jedenfalls gerichtlich strafbare Handlungen sowie Verwaltungsübertretungen zu unterlassen hat vergleiche E 4. September 1990, 88/09/0013).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008090364.X03

Im RIS seit

01.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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