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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §43 Abs1;Rechtssatz
Die Verpflichtung zur "Beachtung der geltenden Rechtsordnung" bei Erfüllung der dienstlichen Aufgaben bedeutet in erster Linie, dass der Beamte die von ihm als Organ zu vollziehenden Verwaltungsvorschiften zu beachten hat. Dies bedeutet, dass der Beamte bei Wahrnehmung der ihm zukommenden dienstlichen Aufgaben jedenfalls gerichtlich strafbare Handlungen sowie Verwaltungsübertretungen zu unterlassen hat (vgl. E 4. September 1990, 88/09/0013).Die Verpflichtung zur "Beachtung der geltenden Rechtsordnung" bei Erfüllung der dienstlichen Aufgaben bedeutet in erster Linie, dass der Beamte die von ihm als Organ zu vollziehenden Verwaltungsvorschiften zu beachten hat. Dies bedeutet, dass der Beamte bei Wahrnehmung der ihm zukommenden dienstlichen Aufgaben jedenfalls gerichtlich strafbare Handlungen sowie Verwaltungsübertretungen zu unterlassen hat vergleiche E 4. September 1990, 88/09/0013).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008090364.X03Im RIS seit
01.02.2012Zuletzt aktualisiert am
09.03.2012