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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §47;Rechtssatz
Bei dem Schutzgut der Objektivität der Verwaltung kommt keine "Einwilligung des Verletzten" in Betracht. Daher kann auch ein Vorgesetzter einem nachgeordneten Beamten niemals "erlauben", trotz Befangenheit eine Amtshandlung vorzunehmen (vgl. E 28. Juli 1999, 93/09/0315).Bei dem Schutzgut der Objektivität der Verwaltung kommt keine "Einwilligung des Verletzten" in Betracht. Daher kann auch ein Vorgesetzter einem nachgeordneten Beamten niemals "erlauben", trotz Befangenheit eine Amtshandlung vorzunehmen vergleiche E 28. Juli 1999, 93/09/0315).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008090364.X02Im RIS seit
01.02.2012Zuletzt aktualisiert am
09.03.2012