Index
24/01 StrafgesetzbuchNorm
StGB §34;Rechtssatz
Mit dem teilweisen Entfall des erstinstanzlichen Tatvorwurfs im Berufungsverfahren wurde die Grundlage, die das strafbare Verhalten für die Strafbemessung darstellt, verändert, der Entfall vermag für sich genommen weder einen Milderungs- noch einen Erschwerungsgrund darzustellen, ihm wurde (ohnehin) durch die Herabsetzung der Geldstrafe entsprochen. Der teilweise Entfall des erstinstanzlichen Tatvorwurfs findet sich im Übrigen auch nicht in der auf dem Boden des § 19 Abs 2 VStG im Verwaltungsstrafverfahren relevanten (demonstrativen) Aufzählung der besonderen Milderungsgründe in § 34 StGB, die nach § 19 Abs 2 VStG unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sinngemäß anzuwenden ist.Mit dem teilweisen Entfall des erstinstanzlichen Tatvorwurfs im Berufungsverfahren wurde die Grundlage, die das strafbare Verhalten für die Strafbemessung darstellt, verändert, der Entfall vermag für sich genommen weder einen Milderungs- noch einen Erschwerungsgrund darzustellen, ihm wurde (ohnehin) durch die Herabsetzung der Geldstrafe entsprochen. Der teilweise Entfall des erstinstanzlichen Tatvorwurfs findet sich im Übrigen auch nicht in der auf dem Boden des Paragraph 19, Absatz 2, VStG im Verwaltungsstrafverfahren relevanten (demonstrativen) Aufzählung der besonderen Milderungsgründe in Paragraph 34, StGB, die nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sinngemäß anzuwenden ist.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde UmständeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008030098.X05Im RIS seit
18.01.2012Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015