RS Vwgh 2011/12/15 2008/03/0098

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Veröffentlicht am 15.12.2011
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/18/0168 E 4. Februar 1993 RS 7

Stammrechtssatz

Wird eine Geldstrafe von der Berufungsbehörde nicht nur aufgrund der Einkommensverhältnisse, Vermögensverhältnisse und Familienverhältnisse des Beschuldigten herabgesetzt, so hat sie auch die Ersatzfreiheitsstrafe herabzusetzen (Hinweis E 27.9.1988, 87/08/0026).

Schlagworte

Geldstrafe und Arreststrafe Umfang der Abänderungsbefugnis Reformatio in peius

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008030098.X02

Im RIS seit

18.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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