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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §16 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/03/0262 E 19. Juni 1991 RS 3Stammrechtssatz
Dem Gesetz läßt sich nicht entnehmen, daß - innerhalb der gesetzlichen Mindestsätze und Höchstsätze - ein bestimmtes Verhältnis zwischen Geldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen bestehen müsse und die für den Fall der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe nach einem festen Umrechnungsschlüssel zu bemessen ist.
Schlagworte
Geldstrafe und ArreststrafeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008030098.X01Im RIS seit
18.01.2012Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015