RS Vwgh 2011/12/15 2008/03/0098

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Veröffentlicht am 15.12.2011
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/03/0262 E 19. Juni 1991 RS 3

Stammrechtssatz

Dem Gesetz läßt sich nicht entnehmen, daß - innerhalb der gesetzlichen Mindestsätze und Höchstsätze - ein bestimmtes Verhältnis zwischen Geldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen bestehen müsse und die für den Fall der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe nach einem festen Umrechnungsschlüssel zu bemessen ist.

Schlagworte

Geldstrafe und Arreststrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008030098.X01

Im RIS seit

18.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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